Rz. 161

Es handelt sich einmal um Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines EU-Mitgliedstaats ansässigen Personen gehört und von diesen in der gegenüberliegenden Grenzzone verwendet wird. Es handelt sich um Gegenstände zur Bewirtschaftung von Ländereien im Inland, wobei im Rahmen dieser Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Holztransport oder Fischzucht betrieben werden. Die Grenzzone umfasste nach Art. 685 Abs. 3 ZK-DVO a. F. einen 15 km Luftlinie tiefen Grenzstreifen. Diese Begrenzung wurde zwar aufgegeben, eine neue Definition fehlt bisher. Die Verwendungsdauer beträgt 24 Monate.

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