Rz. 155

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender auf seiner Reise den Umständen entsprechend zum persönlichen Gebrauch benötigt, z. B. Kleidung, Toilettenartikel, Schmuck, Fotoausrüstung, tragbare Computer, Musikinstrumente, nicht aber Verbrauchsgegenstände; für Letztere wird Abgabenbefreiung in bestimmtem Umfang gewährt[1]. Die Gegenstände müssen nicht mitgeführt, sondern können auch voraus- oder nachgesandt werden.

[1] Anh. I zu Anl. B.6 des Istanbuler Übereinkommens v. 26.6.1990, BGBl II 1993, 2214.

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