Rz. 166

Es handelt sich um Gegenstände, die für Zwecke des Unterrichts und der Berufsausbildung sowie für die wissenschaftliche Forschung oder Lehre verwendet werden (Modelle, Instrumente, Apparate und Maschinen; Anl. B.5 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Die Vergünstigung kann nur von anerkannten Einrichtungen für ausschließlich Unterrichtszwecken dienende Gegenstände, zur Berufsausbildung oder für wissenschaftliche Forschung in Anspruch genommen werden, und zwar nur für eine dem Verwendungszweck entsprechende vertretbare Anzahl von Gegenständen. Von der vorübergehenden Verwendung ausgeschlossen sind Material und Geräte, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen. Das Material und die Geräte müssen im Eigentum einer im Ausgangsmitgliedstaat ansässigen Person bleiben. Der Verbleib ist nicht mehr auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge