Rz. 165

Es handelt sich um Geräte, Instrumente und Zubehör, die natürliche Personen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, für die Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigen. Von der Steuerbefreiung wird nicht Berufsausrüstung erfasst, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkszeug handelt, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

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