Rz. 138

Art. 17 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL erfasst Lieferungen eines Gegenstands durch den Unternehmer zum Zwecke seiner Installation oder Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung. Die Bezugnahme auf Art. 36 MwStSystRL betrifft Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder für dessen Rechnung im Inland installiert oder montiert werden. Es handelt sich i. d. R. um Werklieferungen, die nach Art. 36 MwStSystRL am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht bewirkt werden. Die Gegenstände werden nach der Beförderung, oder Versendung, aber vor der Verschaffung der Verfügungsmacht noch Behandlungen unterzogen, die ihre Marktgängigkeit verändern. Ihr Lieferort liegt in diesen Fällen im Inland und nicht – wie bei sonstigen Lieferungen im Ausgangsstaat (Rz. 66ff.). Das Verbringen des Gegenstands ins Inland unterliegt nicht der Erwerbsbesteuerung.

 

Rz. 139

Bei Werklieferungen in der Gestalt von Montage- oder Installationsleistungen i. S. v. Art. 36 MwStSystRL bildet nicht die Lieferung der bei der Montage oder Installation verwendeten Gegenstände, sondern die Gesamtleistung der Montage bzw. Installation selbst die Hauptleistung. Das ist der Fall, wenn im Inland Einzelteile zu Maschinen oder Anlagen zusammengebaut werden, z. B. zu einer Abfüllanlage für einen Schaumweinhersteller. Es kann sich dabei um mit dem Grund und Boden fest verbundene Einrichtungen handeln. Keine Montagelieferungen i. d. S. ist der Zusammenbau von lediglich für den Transport auseinander genommener oder noch nicht zusammengesetzter Waren oder Leistungen, deren Inhalt sich im Wesentlichen in der Lieferung des bestellten Gegenstands erschöpft, z. B. Aufstellen von gelieferten Möbeln, einfaches Anschließen von elektrischen Geräten. In diesen Fällen stellt die Warenlieferung die Hauptleistung dar; die üblichen Serviceleistungen sind unselbstständige Nebenleistungen.[1]

 

Rz. 140

Bauleistungen zur Errichtung von Gebäuden und -teilen unterliegen nicht der Erwerbsbesteuerung. Die für die Errichtung dieser Bauwerke verwendeten Baumaterialien stellen keine gesonderte Lieferung dar, sondern sind Teil der Hauptleistung. Die Baustoffe werden daher in dem Mitgliedstaat geliefert, in dem das Bauwerk errichtet wird. Es ist fraglich, ob diesen Werklieferungen ein steuerpflichtiges Verbringen von Baumaterialien vorausgeht oder ob diese von den Montage- und Installationsleistungen erfasst werden.[2] Die deutsche Bedeutung von Montage und Installation begreift hierunter nicht die Ausführung von Bauleistungen. Die deutsche Fassung der MwStSystRL entspricht der französischen. In der englischen Fassung heißt es "installation or assembly". Unter Assembling versteht man im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Zusammenbauen von Einzelteilen, um den Produktionsschritt der Endmontage ins Ausland zu verlagern. Der Ort dieser Lieferungen wird in Art. 36 Unterabs. 1 S. 2 MwStSystRL bestimmt, auf den Art. 17 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL Bezug nimmt. Dagegen werden Baustofflieferungen für Bauleistungen, deren Leistungsort sich nach Art. 36 Unterabs. 1 S. 3 MwStSystRL richtet, von Art. 17 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL nicht erfasst. Das Verbringen von Baumaterialien gilt daher grundsätzlich nach § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb.[3]

[1] Nieskens, UVR 1993, 98, 101.
[3] So auch Widmann, UR 1992, 249.

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