Rz. 129

Von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung ist auszugehen, wenn die Gegenstände im inländischen Unternehmensteil dem Anlagevermögen zugeführt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die von der Betriebsstätte in Straßburg hergestellte Bestuhlung wird zur Ausstattung des Konferenzsaals der Hauptniederlassung der Möbelfirma nach München verbracht.

Die Gegenstände werden im Unternehmen in München dem Anlagevermögen zugeschrieben und dort nicht nur vorübergehend genutzt. Damit liegt in Frankreich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und im Inland ein steuerpflichtiger Erwerb vor.

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Unternehmer im Inland eine Zweigniederlassung oder eine ähnliche Einrichtung unterhält.[2]

 

Rz. 130

Als innergemeinschaftlicher Erwerb ist auch das Verbringen von Gegenständen zur Nutzung als Umlaufvermögen im inländischen Unternehmensteil zu behandeln, z. B. wenn die Gegenstände dort als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe verarbeitet oder verbraucht werden. Wird der Gegenstand mit der konkreten Absicht ins Inland verbracht, um ihn hier zu einem späteren Zeitpunkt unverändert weiterzuliefern, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Verbringen auf Dauer auszugehen, wenn der Abnehmer noch nicht feststeht. Dagegen liegt unter den Voraussetzungen des § 6b UStG keine steuerbare Lieferung vor, wenn der Gegenstand zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.[3] Steht dagegen der Abnehmer beim Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bereits fest, z. B. verbindliche Bestellung, Bezahlung, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, die grundsätzlich mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt gilt.[4] Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Unternehmensteil die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt.[5] Die Weiter- bzw. Auslieferung unterliegt der allgemeinen inländischen USt.

 
Praxis-Beispiel

Die von der Betriebsstätte in Straßburg hergestellten Stühle werden für den Verkauf im Möbelgeschäft nach München verbracht.

Die Gegenstände werden im Unternehmen in München dem Umlaufvermögen zugeschrieben und dort nicht nur vorübergehend genutzt. Damit liegt in Frankreich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und im Inland ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

 

Rz. 131

Bei Werklieferungen geht die Verfügungsmacht auf den Empfänger erst mit der Übergabe des fertigen Werks über. Die einzelnen Stoffe gelangen ins Inland daher noch zur Verfügung des Werklieferers und unterliegen daher nicht der Erwerbsbesteuerung. Die Steuer entsteht mit Rechnungsstellung, spätesten aber mit Ablauf des der Fertigstellung folgenden Monats.[6] Die Besteuerung erfolgt durch Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Besteller der Werklieferung.[7]

 

Rz. 132

Werden Gegenstände zum ungewissen Verkauf ins Inland verbracht, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, auch wenn noch nicht feststeht, ob und wie viele Gegenstände tatsächlich verkauft werden. Die Teilnahme am inländischen Wirtschaftsleben schließt grundsätzlich die Behandlung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung aus. Die im Schrifttum[8] vertretene Auffassung, dass die zum Zwecke des Verkaufs ins Inland mitgenommenen, jedoch nicht verkauften Waren nicht als auf Dauer verbracht gelten, ist eine retrospektive Beurteilung, die von praktischen Erwägungen geleitet ist, aber den Verhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Verbringens nicht entspricht. Die Voraussetzungen des steuerpflichtigen Verbringens sind erfüllt; eine nach Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL vorgesehene Ausnahme besteht nicht (Rz. 118ff.). Die Verwaltung[9] beschränkt aus Vereinfachungsgründen die Erwerbsbesteuerung auf die tatsächlich verkauften Waren bzw. gleicht Härten durch die Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aus.

 

Rz. 133

Werden Waren zum ungewissen Verkauf ins Inland verbracht, entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats für sämtliche Waren die Erwerbsteuer[10]; diese Steuer kann der Unternehmer gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.[11] Sind nicht sämtliche Gegenstände veräußert worden und werden diese in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgebracht, ist die Rückführung als negativer Erwerb in Form der Saldierung vom Gesamterwerb zu erfassen.[12] Zu einer gesonderten Erklärung kommt es daher nur, wenn der Erklärungszeitraum auseinander fällt, d. h. wenn die Rückführung erst im nächsten Voranmeldungszeitraum erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Der holländische Unternehmer H verbringt am 1.6.2013 Blumen im Einkaufswert von 1.000 EUR auf den Markt nach Münster und verkauft hiervon die Hälfte zu 2.000 EUR. Die andere Hälfte nimmt er am gleichen Tag wieder zurück nach Holland.

In der USt-Voranmeldung für den Monat Juli 2013 erklärt H den steuerpflichtigen innergemeinschaftli...

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