Rz. 6

Die ab 1.1.2015 geltende Verbrauchslandbesteuerung von TRFE-Leistungen an Nichtunternehmer hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer mit Ausnahme der Rechnungsstellungsvorschriften[1] die Bedingungen des jeweiligen Verbrauchslandes zu beachten hat. Erbringer von grenzüberschreitenden TRFE-Leistungen (z. B. Handy-Apps, Online-Beratungsdienste) an Endverbraucher (B2C) müssen insbesondere die im jeweiligen Verbrauchsland geltenden Steuersätze anwenden. Dies hat Auswirkungen auch auf die Preisbildung. Im Gegensatz zu bisher muss der Leistungserbringer sich zudem grundsätzlich in jedem Land, in dem von ihm erbrachte Leistungen verbraucht werden, registrieren lassen und dort die Umsatzbesteuerung nach den jeweiligen nationalen materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchführen. Um das Verbrauchsland zutreffend bestimmen zu können, bedarf es der Identifikation des Kundenstatus als Unternehmer oder Endverbraucher und der Feststellung der Ansässigkeit des Kunden.

 

Rz. 7

Die Regelung betrifft auch solche inländischen Unternehmer, die bis 31.12.2014 aufgrund der in Deutschland nach § 19 UStG geltenden Kleinunternehmerregelung mit ihren TRFE-Leistungen an Endverbraucher nicht besteuert wurden. Solche Unternehmer werden seit 1.1.2015 für ihre in einem anderen Mitgliedstaat steuerbaren TRFE-Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig, da die nationale Kleinunternehmerregelung im Ausland steuerbare Umsätze nicht umfasst. Seit 1.1.2019 gilt hier allerdings eine Ausnahme, sofern die TRFE-Umsätze des Unternehmers an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten einen Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigen (Rz. 21a f.).

 

Rz. 8

Die sich aus der (u. U. mehrfachen) Registrierungs- und Versteuerungspflicht in anderen Mitgliedstaaten ergebenden praktischen Erschwernisse für die leistenden Unternehmer sollen mit Schaffung eines besonderen Besteuerungsverfahrens, des sog. Mini-One-Stop-Shops ("kleine einzige Anlaufstelle"), kurz "MOSS", gelöst werden. Über den MOSS werden sowohl die Erklärung der TRFE-Umsätze als auch die Entrichtung der darauf entfallenden Steuer abgewickelt. Da der MOSS aber nur eine Briefkastenfunktion übernimmt (Rz. 40), bleibt die Steuerpflicht des leistenden Unternehmers für TRFE-Umsätze im jeweiligen Verbrauchsland weiterhin bestehen. Insofern ist die Bezeichnung als "einzige" Anlaufstelle irreführend.

[1] Für die Rechnungsstellung sind ab 1.1.2019 gem. Art. 219a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL bzw. § 14 Abs. 7 S. 3 UStG die Vorschriften des Ursprungslandes maßgebend.

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