Rz. 23

Mit Bezug auf die Anfrage ist zunächst entscheidend, für welche Umsätze der inländische Unternehmer eine solche Anfrage an das BZSt vornehmen muss. Einer solchen Anfrage bedarf es nun bei der Durchführung grenzüberschreitender "innergemeinschaftlicher Leistungsaustausche" das erklärt auch, warum grundsätzlich keine Abfrage inländischer USt-IdNrn. nach § 18 Nr. 1 UStG möglich ist (Rz. 22). Die Abfrage einer USt-IdNr. eines Unternehmers in einem anderen Mitgliedstaat sollte also bei allen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen mit anderen Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten erfolgen.

 

Rz. 24

Gemäß Abschn. 18e.2 UStAE können Unternehmer diese einfachen oder qualifizierten Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de)[1] oder telefonisch an das BZSt – Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr.: 0228/406-1222), stellen. Es stehen dem Unternehmer somit fast alle möglichen Formen der Anfrage offen; lediglich die Übermittlung per Telefax ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Diese Anfrage und auch die Beantwortung sind für den Unternehmer kostenlos. Dies sollte allerdings nicht als eine staatliche "Wohltat" aufgefasst werden, denn die Verpflichtung der Einholung von Bestätigungsanfragen beruht letztlich auf dem vom Unionsgesetzgeber geschaffenen System der Umsatzbesteuerung im europäischen Binnenmarkt. Das hier gefundene System steigert ohnehin den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmer. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Anfrage besteht nach dem Gesetz für den Unternehmer allerdings nicht, er sollte dies aber zur Sicherung des Nachweises der Angaben seines Leistungsempfängers durchführen (Rz. 48ff.).

 

Rz. 25

Die wichtigste inhaltliche Voraussetzung der Anfrageberechtigung ist die Unternehmereigenschaft der anfragenden Person; anfrageberechtigt sind alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, das können auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sein (§ 27a UStG Rz. 43ff.).[2] Der "Ausschluss" der Nichtunternehmer ist schon damit zu begründen, dass diese i. d. R. keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Leistungen und keine sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG ausführen können.[3] Die Grundlage der Anfrage besteht darin, dass dem anfragenden Unternehmer die USt-IdNr. eines ausländischen Unternehmers zwar bekannt ist, deren Gültigkeit aber nicht; einer weiteren Begründung der Anfrage bedarf es nicht.[4] Die Finanzverwaltung vertrat zwar ursprünglich die Auffassung, dass Bestätigungsanfragen nur bei Zweifeln an der Richtigkeit einer ausländischen USt-IdNr. angebracht sind[5], das ist heute aber nicht mehr zutreffend. Der Unternehmer muss für seine Anfrage insbesondere kein berechtigtes Interesse nachweisen.[6] Die genannte einschränkende Ansicht der Verwaltung stammte aus der Zeit der Einführung der Regelung zur Bestätigungsanfrage und beruhte auf der (damaligen) Überforderung des – vormals so bezeichneten – Bundesamtes für Finanzen mit der Erledigung der eingehenden Anfragen zu Beginn der Regelung ab 1993; heute dürfte das keine Rechtfertigung mehr sein[7] und auch deshalb kein Problem mehr darstellen, weil das Verfahren weitgehend elektronisch abgewickelt werden kann.

 

Rz. 26

Anfrageberechtigt sind im Übrigen nicht nur inländische Unternehmer, obwohl dies in der Praxis der Regelfall sein dürfte. In diesem Zusammenhang wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass der anfragende Unternehmer in Deutschland zumindest umsatzsteuerlich erfasst sein muss[8]; davon geht vor allem die Verwaltung aus (Rz. 27). Diese Beschränkung kann allerdings bei dem durchaus relevanten Fall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts[9] Schwierigkeiten aufwerfen.

 

Rz. 27

Die Verwaltungsanweisung erläutert die inhaltlichen Anforderungen der Anfrageberechtigung in Abschn. 18e.1 Abs. 1 UStAE damit, dass eine Anfrage zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. durch jeden Inhaber einer deutschen USt-IdNr. gestellt werden kann. Anfrageberechtigt ist zwar auch, wer für Zwecke der USt erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. S. 3 der Regelung sieht in diesem Fall allerdings vor, dass eine solche Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt wird. Daraus ist aber zugleich zu ersehen, dass der anfragende Unternehmer nach der Verwaltungsauffassung in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst sein muss; er muss eine entsprechende Steuernummer haben. Zudem ist die Angabe der eigenen USt-IdNr. bei der Anfrage über das Internet zwingend notwendig; ohne diese Eingabe lässt sich eine Anfrage gar nicht erst starten.[10] Die einschlägige Seite des BZSt führt hierzu lapidar an, dass "dieses Textfeld aus technischen Gründen zwingend ausgefüllt werden muss". Dem Unternehmer ohne USt-IdNr. wird damit auf diesem Weg faktisch der Zugang unmöglich gemacht.

 

Rz. 28

Die Form einer Anfrage ergibt sich aus Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE, danach besteht grundsätzlich kein besonderes Formerfordernis.[11] Noch nach den UStR 2...

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