Rz. 59

Als weitere Form der Zusammenarbeit der Finanzbehörden verschiedener Mitgliedstaaten sieht es die Zusammenarbeits-VO in Art. 29 und 30 auch vor, dass gleichzeitige steuerliche Prüfungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden können. Möglich ist damit z. B. die umsatzsteuerliche Prüfung zusammenhängender Geschäftsvorfälle bei mindestens zwei Unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten, welche natürlich nur aufgrund der jeweiligen nationalen Prüfungsrechte durchgeführt werden dürfen. Damit lassen sich in der Tat vermeintliche "Umsatzsteuerkarussellfälle" und auch andere grenzüberschreitende Hinterziehungssachverhalte leichter aufdecken, solche Prüfungen erfordern aber eine gut funktionierende Kommunikation zwischen den beteiligten Dienststellen. Darüber hinaus ist bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten an die Möglichkeit der Beantragung eines Rechtshilfeersuchens in den anderen Mitgliedstaat zu denken (Rz. 48f.).

 

Rz. 60

Der konkret zu wählende Ansatz zur Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten hängt immer weitgehend von dem vorgefundenen Einzelfall ab, allgemein geltende Regeln lassen sich hier kaum aufstellen. Zu beachten ist nur, dass bei der Vermutung der Begehung von Straftaten mit Umsicht vorgegangen werden sollte, um die Beteiligten mit der Durchführung von Prüfungshandlungen nicht vor evtl. anstehenden strafprozessualen Maßnahmen zu warnen.

Rz. 61–65 einstweilen frei

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