Rz. 58

Allgemeines

Durch das UStG 1980 ist in die Verfahrensvorschrift des § 18 als Abs. 7 eine Ermächtigungsvorschrift besonderer Art eingefügt worden. Sie hat nicht die Durchführung der Besteuerung, sondern den Verzicht auf die Steuererhebung zum Gegenstand. Das BMF wird durch die Vorschrift des § 18 Abs. 7 UStG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der sonst nach den materiell-rechtlichen Vorschriften geschuldeten USt bei bestimmten Umsätzen verzichtet werden kann. Von dieser Ermächtigung ist im Rahmen der UStDV Gebrauch gemacht worden. Im § 49 UStDV sind die Voraussetzungen aufgeführt, an deren Erfüllung der Steuerverzicht im Börsenhandel mit Edelmetallen geknüpft ist. Im Sprachgebrauch der EU wird eine solche Regelung als Steueraussetzung bezeichnet. Sie soll der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen.

 

Rz. 59

Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen

Mit dem Verzicht auf die Steuererhebung bei Umsätzen im Börsenhandel mit Edelmetallen[1] wird die Steueraussetzung zugelassen, um den Handel mit Edelmetallen durch die Formalitäten der USt nicht über Gebühr zu erschweren. Materiell-rechtliche Vorteile sind mit der nur als steuertechnische Erleichterung gedachten Regelung nicht verbunden. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3a Abs. 2, § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG. Sie ist beschränkt auf die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie auf sonstige Leistungen mit diesen Edelmetallen (z. B. die Veräußerung von sog. Gewichtsguthaben) zwischen Unternehmern, die zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind. Die weiteren Voraussetzungen sind: Die bezeichneten Edelmetalle müssen zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sein und über die Umsätze dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt werden. Die Vorschrift soll zu einer Belebung des Edelmetallhandels an den Börsen im Inland beitragen. Die betreffenden Umsätze werden nur zwischen Händlern getätigt, die zum VoStA berechtigt sind. Das Recht zum VoStA bleibt den begünstigten Unternehmern trotz des Steuerverzichts uneingeschränkt erhalten. Durch den Verzicht auf die Steuererhebung tritt im Ergebnis kein Steuerausfall ein, weil bei Umsätzen der bezeichneten Art an Leistungsempfänger außerhalb des Kreises der Börsenmitglieder die Besteuerung durchgeführt wird (Nachholwirkung). Für die Umsätze von Münzen und Medaillen aus den vorbezeichneten Edelmetallen gilt der Verzicht auf die Steuererhebung nicht. – Die Regelung über den Verzicht auf die Steuererhebung im vorbezeichneten Umfang ist nicht mit den materiell-rechtlichen Vorschriften des § 3a Abs. 2 und 4 Nr. 6b UStG zu verwechseln. Diese Bestimmungen können im Handelsverkehr mit Abnehmern in Drittstaaten zu einem unbelasteten Letztverbrauch führen, der bei der Anwendung des § 49 UStDV nicht möglich ist.

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