Rz. 32

Die grundsätzlich voraussetzungslose Rechnungsberichtigungsmöglichkeit gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG wird durch S. 3 eingeschränkt. In den Fällen des § 1 Abs. 1a UStG, d. h. bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung sowie bei der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung gem. § 9 UStG (§ 9 UStG Rz. 1 ff.), gelten die S. 3-5 des § 14c Abs. 2 UStG entsprechend. Diese Sätze ordnen an, dass die Berichtigung des unzutreffenden Steuerausweises nur zulässig ist, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Das ist gem. § 14c Abs. 2 S. 4 UStG der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder die abgezogene Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wurde. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim FA schriftlich zu beantragen. Erst nach dessen Zustimmung darf die USt in entsprechender Anwendung des § 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum berichtigt werden, in dem die nach § 14c Abs. 2 S. 4 UStG beschriebene Gefährdungslage beseitigt ist (Rz. 56 ff.).

 

Rz. 33

Diese Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG waren gegenüber der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage nach dem damaligen Abs. 2 des § 14 UStG 1999 vollständig neu; die Regierungsbegründung des Steueränderungsgesetzes 2003[1] beschäftigte sich daher vornehmlich mit diesen Vorschriften. Ebenso war es beim Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags.[2]

[1] BT-Drs. 15/1562.
[2] BT-Drs. 15/1946.

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