Rz. 3

Wie schon der zum 1.1.1993 im Zusammenhang mit den Binnenmarkt-Regelungen in das UStG eingefügte § 14a UStG 1993/1999 ergänzt auch der aktuelle § 14a UStG die in § 14 UStG als der Grundnorm enthaltenen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Rechnungserteilung in, wie es in der Überschrift der Vorschrift heißt, besonderen Fällen. Die ab dem 1.1.2004 geltende Überschrift spricht von zusätzlichen Pflichten, d. h. die Zwänge des § 14a UStG für den Steuerpflichtigen treten zu denen des § 14 UStG noch hinzu. Auch für die von § 14a UStG betroffenen Rechnungen gelten die Vorschriften des § 14b UStG zur Aufbewahrung von Rechnungen sowie Regelungen des § 14c UStG zur Steuerschuld beim unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis und zur Berichtigung von Rechnungen.

 

Rz. 4

Diese besonderen Fälle werden in den einzelnen Absätzen der Vorschrift angesprochen:

Abs. 1 S. 1 regelt die Rechnungserteilung bei Umsätzen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland in einem EU-Mitgliedstaat ausführt, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Rz. 15ff.).

Abs. 1 S. 2 und 3 befassen sich mit den sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG – sog. B2B-Umsätze.[1] Bei diesen Umsätzen muss die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, erteilt werden. Dabei sind bestimmte Angaben zu machen (Rz. 18).

Abs. 1 S. 4 regelt die Abrechnung mit Gutschriften über im Inland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Rz. 22).

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält Regelungen zur Rechnungserteilung bei sog. Versandhandelsumsätzen gem. § 3c UStG (Rz. 26ff.).

 

Rz. 6

Abs. 3 S. 1 und S. 2 verpflichten den Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, zur Erteilung einer Rechnung mit bestimmten Angaben bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wird (Rz. 30ff.).

Abs. 3 S. 3 und S. 4 regeln die Rechnungserteilung bei Fahrzeuglieferungen i. S. v. § 2a UStG sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Fahrzeugen gem. § 1b UStG (Rz. 34).

 

Rz. 7

Abs. 4 schafft eine Sonderregelung für die Rechnungserteilung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Neufahrzeugen (Rz. 35).

 

Rz. 8

Abs. 5 normiert die Rechnungserteilungsmodalitäten in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG (Rz. 37).

 

Rz. 9

Abs. 6 bringt die Rechnungserteilungsvorschriften für die Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG und bei der Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG (Rz. 44).

 

Rz. 10

Abs. 7 schließlich ordnet zusätzliche Angaben in Rechnungen über Dreiecksgeschäfte i. S. v. § 25b UStG an (Rz. 48).

 

Rz. 11

Die zentrale Regelung aller Rechnungsmodalitäten in den §§ 14 bis 14c UStG für sämtliche Umsatzarten hat den Vorzug, dass man alle mit der Rechnungserteilung zusammenhängenden Normen kompakt beieinander findet. Damit geht freilich der Nachteil einher, dass bei den meisten Sonderregelungen Vorschriften über die Rechnungserteilung nun fehlen, sodass der Gesetzesadressat solcher Normen gut daran tut, wegen der Rechnungsfragen immer auch in § 14a UStG nachzulesen, ob sein Umsatz dort als "besonderer Fall" (Rz. 3) geregelt ist. Es ist leider festzustellen, dass der Gesetzgeber die Idee, alle Rechnungsvorschriften tatsächlich abschließend in den §§ 14 bis 14c UStG zusammenzufassen, offenbar nicht durchgehalten hat, denn das Verbot des offenen Steuerausweises für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG blieb auch nach dem 31.12.2003 bis heute in dieser Vorschrift weiterhin erhalten, nur angepasst an die ab dem 1.1.2004 geltende Fassung des § 14 Abs. 4 UStG. Ebenso verhält es sich mit § 24 Abs. 1 S. 5 UStG, der Land- und Forstwirte zur Angabe des maßgeblichen Durchschnittssatzes in der Rechnung verpflichtet.

[1] Business to Business – Umsätze zwischen Unternehmern.

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