Rz. 31

Die Haftung betrifft die bei Fälligkeit vom leistenden und abtretenden Unternehmer nicht oder teilweise nicht entrichtete USt. Die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 4 UStG ist nur dann maßgebend, wenn die Steuer vorher festgesetzt worden ist. Die Haftung setzt eine festgesetzte und fällige USt voraus, sodass sie nur bei Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag entsteht. Die Schonfrist des § 240 AO soll nach der Verwaltungsauffassung zu beachten sein. Eine Haftung soll daher bei Zahlung innerhalb der Schonfrist von 3 Tagen ausscheiden.[1] Dies ist ein Entgegenkommen der Verwaltung, da die Schonfrist die Fälligkeit nicht berührt, sondern nur auf Säumniszuschläge verzichten lässt.

 

Rz. 32

Ergibt sich keine zu entrichtende Steuer wie etwa bei Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG), im Fall von Vorsteuerüberschüssen oder im Regelfall der pauschalierenden Landwirte (anders bei ausnahmsweiser Entstehung einer Zahllast), so kann eine Steuer nicht fällig und § 13c UStG nicht angewendet werden.[2]

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