Rz. 19

Die Forderung muss gem. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten worden sein. Als Abtretungsempfänger (Zessionar) und damit möglicher Haftender kommt also ebenfalls nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 u. 3 UStG in Betracht. Dies können nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte sein.[1] Für sie sind weder in § 19 Abs. 1 UStG bzw. § 24 UStG noch in § 13c UStG Einschränkungen zu finden.

 

Rz. 20

Fraglich ist, ob die Abtretung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers geschehen muss, um eine Haftung auslösen zu können. Dieses wird von der Verwaltung zutreffend verneint[2], da die Vorschrift nicht die im UStG regelmäßig verwendete Formulierung "für sein Unternehmen" (vgl. z. B. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 UStG) verwendet. Zutreffend ist auch die Verwaltungsauffassung, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zu den Unternehmern als Abtretungsempfänger zählen, es sei denn, es handelt sich um einen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG.[3]

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