Rz. 129

Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen fallen nur dann unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 EUR beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art, um Manipulationen (z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge) zu unterbinden. Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient nach Verwaltungsauffassung insbesondere die Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmen-Vertrag mit konkretem Auftragsvolumen. Lieferungen bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.

 

Beispiel[1]:

Der in Stuttgart ansässige Großhändler G bestellt am 1.7.01 bei dem in München ansässigen Handyhersteller H 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45.000 EUR. Vereinbarungsgemäß liefert H die Mobilfunkgeräte in 10 Tranchen mit je 90 Stück zu je 4.500 EUR an G aus.

Die 10 Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück. G schuldet daher als Leistungsempfänger die USt für diese zusammenhängenden Lieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG).

 

Rz. 130

Keine Lieferungen im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs liegen nach Auffassung der Verwaltung in folgenden Fällen vor[2]:

  1. Lieferungen aus einem Konsignationslager, das der liefernde Unternehmer in den Räumlichkeiten des Abnehmers unterhält, wenn der Abnehmer Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise jederzeit in beliebiger Menge entnehmen kann;
  2. Lieferungen aufgrund eines Rahmenvertrags, in dem lediglich Lieferkonditionen und Preise der zu liefernden Gegenstände, nicht aber deren Menge festgelegt werden;
  3. Lieferungen im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, bei denen Aufträge – ggf. mehrmals täglich – schriftlich, per Telefon, per Telefax oder auf elektronischem Weg erteilt werden, die zu liefernden Gegenstände ggf. auch zusammen ausgeliefert werden, es sich aber bei den Lieferungen um voneinander unabhängige Erfüllungsgeschäfte handelt.
 

Rz. 131

Für die Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 EUR bleiben nachträgliche Entgeltminderungen unberücksichtigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 2. Hs. UStG). Dies gilt nach Abschn. 13b.7 Abs. 3 S. 6 UStAE ebenso für nachträgliche Teilrückabwicklungen (z. B. Lieferung wurde fakturiert, noch nicht gelieferte Gegenstände werden aber nicht mehr abgenommen oder die verbleibende Liefermenge wird reduziert).

Entgeltminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe, oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.[3]

 

Rz. 132

Ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5.000 EUR für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 S. 1 UStG angewendet wird, sofern beide Vertragspartner vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von § 13b UStG ausgegangen waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird, sodass keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Betragsgrenze von 5.000 EUR nicht überschritten wird.[4]

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