Rz. 35

Nach § 13a Abs. 2 UStG gilt für die Bestimmung des Schuldners der EUSt § 21 Abs. 2 UStG, der wiederum auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle verweist. Danach ist der Schuldner der EUSt der Anmelder (Art. 201 Abs. 3 ZK). Im Fall der direkten Stellvertretung, bei der z. B. die Zollanmeldung "im Auftrag und Vollmacht" durch einen Spediteur für einen Importeur abgegeben wird und das Vertretungsverhältnis klar aus der Anmeldung ersichtlich ist, wird der vertretene Importeur zum Schuldner. Bei indirekter Vertretung werden jedoch sowohl der Vertretene, für dessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, wie auch der Vertreter Zoll- und EUSt-Schuldner.[1]

 

Rz. 36

Im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens einer Ware in das Zollgebiet ist Steuerschuldner der EUSt der Täter, der an der Handlung Beteiligte sowie der Erwerber bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis.[2]

 

Rz. 37

Die in § 13a Abs. 2 UStG angeordnete sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll gewährleisten, dass die Einfuhrabgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen erhoben werden.[3]

 

Rz. 38

§ 13a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 201 MwStSystRL (früher Art. 21 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie).

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