Rz. 23

Durch § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG wird die materiell-rechtliche Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Dreiecksgeschäften i. S. v. § 25b UStG für die Lieferung des mittleren Unternehmers an den letzten Abnehmer auf den letzten Abnehmer in der Reihe geregelt. § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG stellt eine Folgeänderung der Vereinfachungsregelung des § 25b UStG dar, die mWv 1.1.1997 durch Art. 1 Nr. 7 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997[1] ins Gesetz eingefügt wurde. Mit der Neuregelung wird die Steuerschuld für die Zwischenlieferung zu einer originären Steuerschuld des letzten Abnehmers.[2] Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ist erforderlich, damit die Vereinfachungswirkungen des § 25b UStG eintreten können. Zum Tragen kommt die Regelung, wenn der letzte Abnehmer eine deutsche USt-IdNr. verwendet und der Liefergegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland ankommt. Mit der Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist auch die Übertragung der Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten verbunden. Da solche Pflichten auch entstehen, wenn tatsächlich keine USt geschuldet wird (z. B. bei einer steuerfreien Lieferung), ist – obwohl keine Steuerschuld entsteht – die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auch in solchen Fällen möglich.

 

Rz. 24

§ 13a Abs. 1 Nr. 5 beruht auf Art. 197 MwStSystRL (früher Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie).

[1] Gesetz v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851.
[2] Kraeusel, UVR 1996, 353.

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