Rz. 198

Bei Gewährung von Zuwendungen durch einen Verein, der mit dieser Befugnis durch eine staatliche Behörde beliehen worden ist, unterfallen die dem Verein dabei erstatteten Personalkosten und Sachkosten nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.[1]

 

Rz. 199

Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können ebenfalls steuerermäßigt sein.[2] Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten sei unter Einbeziehung der Tätigkeiten der vom Verein betreuten Beschäftigungsstellen zu prüfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zivildienstleistenden für den Verein selbst als Beschäftigungsstelle tätig werden. Der BFH verweist insoweit auf seine vorherige Rechtsprechung[3], wonach ein steuerbegünstigter Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erreicht werden kann. Die Verwaltung[4] meint aber, in dem BFH-Urteil[5] würden reine Verwaltungstätigkeiten nicht thematisiert, sodass die Urteilsbegründung insoweit nicht trage, weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach geeignet sind, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen (z. B. Betreuung der Spender). Soweit der BFH[6] im Leitsatz 2 sowie in den Urteilsgründen zu § 65 AO Stellung nimmt, ist aus Sicht der Verwaltung die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Selbst wenn die Zivildienstleistenden bei der Dachorganisation als Beschäftigungsstelle eingesetzt worden wären, verwirkliche die Dachorganisation insoweit keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke.

 

Rz. 200

Im Rahmen der Flüchtlingshilfe[7] beanstandet die Verwaltung es nicht, wenn umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits angewandt werden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern dienen, angewendet werden (z. B. Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.[8]

Die bisherige zeitliche Befristung der Regelungen (VZ 2014 bis 2018) bis wurde bis einschließlich VZ 2021 verlängert.[9]

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