Rz. 187

Als Tätigkeiten, die im Rahmen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs und nicht eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht werden, gehören insbesondere folgende:

  • Mensa- und Cafeteriabetriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, die einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete, z. B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie an Studentenwerksbedienstete und Gäste ausgeführt werden, unterliegen unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz.[1] Dies gilt z. B. auch für die Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten, sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteriabetriebs ergänzen und lediglich einen geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen. Als geringer Teil am Gesamtumsatz wird es angesehen, wenn diese Umsätze im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen haben[2],
  • Führt eine arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft Lohnaufträge aus, um den von ihr geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anbieten zu können, liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Leistungen an die Auftraggeber ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind[3],
  • Jugendherbergen auch bei der Beherbergung allein reisender Erwachsender[4],
  • Schauauftritte eines Formationstanzklubs[5],
  • Vermietung einer Tennishalle durch einen Tennisverein an die Vereinsmitglieder, wenn die Vermietung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, wenn die Vereinszwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist[6],
  • Herausgabe einer Druckschrift für einen breiten Interessentenkreis durch einen Verein, der gem. seiner Satzung Frieden, Demokratie und soziale Gerechtigkeit fördert[7],
  • Karnevalssitzungen sind wegen der durch Büttenreden sowie tänzerische und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommende Brauchtumspflege als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln[8],
  • bei einer Jugendreise, an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass mit der Jugendreise auch eine erzieherische Betreuung verbunden ist. Die Jugendreise wird deshalb als Zweckbetrieb behandelt. Bei Jugendreisen, bei denen auch Jugendliche über 18 Jahren teilnehmen, wird auf den Einzelfall abgestellt.[9]
  • Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb dar. Gemeinnützige Sportverbände, die gegen Entgelt Wettkampfveranstaltungen von Sportvereinen genehmigen, werden insoweit ebenfalls im Rahmen des Zweckbetriebs tätig. Das Gleiche kann gelten, wenn gemeinnützige Sportverbände für Sportler gegen Entgelt Sportausweise ausstellen oder verlängern. Organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur Förderung des bezahlten Sports erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. d. § 65 AO. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient.[10]
  • Das Einstellen und Betreuen von Pferden (Pferdepension) durch einen gemeinnützigen Verein ist ermäßigt zu besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden und nicht umsatzsteuerfrei sind.[11]

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