Rz. 69

Die zuvor genannten gemeinsamen Voraussetzungen für die Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke werden durch einige, in § 58 AO genannte steuerlich unschädliche Betätigungen nicht beeinträchtigt. Danach wird z. B. die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.[1]

 

Rz. 70

Eine Körperschaft darf ihre Mittel auch teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.[2]

 

Rz. 71

Steuerlich unschädlich ist es auch, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte oder ihr gehörende Räume anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.[3] Dies ist z. B. für die Schwesterngestellung in Krankenhäusern von Bedeutung.

 

Rz. 72

Eine Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.[4]

 

Rz. 73

Steuerlich unschädlich ist es auch, wenn eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dadurch die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllt werden können.[5]

 

Rz. 74

§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO lässt in gewissem Umfang (u. a. höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung) die Bildung einer für die Steuerbegünstigung unschädlichen Rücklage zu.

 

Rz. 75

Eine Körperschaft darf auch gesellige Zusammenkünfte veranstalten, die im Vergleich zu der steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.[6]

 

Rz. 76

Ein Sportverein darf neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördern.[7]

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