Rz. 54

Nach § 56 AO ist Ausschließlichkeit gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet, dass eine Körperschaft auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen worden sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die die Voraussetzungen des § 60 AO (Anforderungen an die Satzung) erfüllen muss.[1] Oft werden sich auch gemeinnützige und mildtätige, gemeinnützige und kirchliche oder mildtätige und kirchliche Zwecke überschneiden. Die gleichzeitige Verfolgung begünstigter und nichtbegünstigter Zwecke verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot.

 

Rz. 55

Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO.[2] Es steht dem Erfordernis der Ausschließlichkeit aufgrund der Regelung in § 58 Nr. 7 AO auch nicht entgegen, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, um sich die Mittel für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verschaffen oder ihre Tätigkeit sonst zu fördern, vorausgesetzt, dass bei der Verwendung der Gewinne und des Vermögens Ausschließlichkeit vorliegt.[3]

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