Rz. 51

Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.[1] Hinsichtlich der Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können somit keine kirchlichen Zwecke in Betracht kommen. Es kann insoweit aber ein gemeinnütziger Zweck vorliegen.[2] Da Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Tätigkeit im Rahmen ihres Unternehmens selbst nicht Unternehmer sind[3], kommen für die Anerkennung kirchlicher Zwecke insbesondere Einrichtungen (Vereine, Stiftungen usw.) in Betracht, die mit ihrer Tätigkeit Aufgaben einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts erfüllen. Dazu gehören auch geistliche Genossenschaften, z. B. Orden und Kongregationen.

 

Rz. 52

Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.[4] Kirchliche Zwecke verfolgt damit auch ein sog. Kirchbauverein, der Gelder sammelt und diese einer Kirchengemeinde zur Errichtung eines Gotteshauses zur Verfügung stellt. Keine kirchlichen Zwecke sind z. B. die Durchführung von Kirchenbesichtigungen und Kirchturmbesteigungen gegen Entgelt (der unmittelbare Zweck besteht hier in der Erzielung von Einnahmen) oder der Verkauf von Messweinen durch eine Messweinstiftung.

[3] § 2bAbs. 1 UStG.
[4] § 54 Abs. 2 AO, nicht abschließende Aufzählung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge