Rz. 34

Zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Unternehmern gehören die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG genannten Körperschaften. Solche Personenzusammenschlüsse werden im Allgemeinen als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu vorübergehenden Zwecken gebildet, z. B. um gemeinsame Sportfeste oder kulturelle Veranstaltungen durchzuführen oder als Spielgemeinschaften von Sportvereinen. Die Rechtsform, in der sich diese Vereinigungen und Gemeinschaften zusammenschließen, ist im Übrigen unerheblich. Es kann sich auch um eine Personengesellschaft handeln.

 

Rz. 35

Die Mitglieder solcher Vereinigungen und Gemeinschaften müssen ausschließlich begünstigte Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sein. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG lässt also die Gemeinnützigkeit von mehreren Körperschaften, die sich zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks zusammenschließen und damit einen anderen Unternehmer bilden, der mit seinem Zweckbetrieb[1] selbst nicht die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, auf diesen Unternehmer "abfärben". Erfüllt bei solchen Vereinigungen nur ein Mitglied die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen nach den §§ 51ff. AO nicht, liegt keine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder Gemeinschaft i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG vor. Die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen, wenn sie sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche (z. B. Zweckbetriebe) ihrer Mitglieder erstreckt. Daneben kann aber mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind (z. B. mit dem Betrieb von Vereinsgaststätten), eine gesonderte Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden, deren Umsätze nicht begünstigt sind. Die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen müssen bei nebeneinander bestehenden Zusammenschlüssen voneinander getrennt sein. Ausgeschlossen ist die Steuerermäßigung, wenn die Vereinigung auch Zweckbetriebe, für deren Leistungen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG auch nur teilweise ausgeschlossen ist, oder auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe umfasst, die nicht Zweckbetriebe sind (z. B. Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins). Auch in den Fällen gemeinschaftlicher Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsbeteiligten ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen, der nicht Zweckbetrieb ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die Musikvereine A, B und C führen gemeinsam mehrere Konzerte durch. Hierzu haben sie sich zu einer Veranstaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern betragen 15.000 EUR.

Die Eintrittsgelder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG. Allerdings darf die Gemeinschaft nicht die Bewirtung bei den Konzerten übernehmen, da dies nach § 68 Nr. 7 AO zu einem – steuerschädlichen – wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen würde. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wäre dadurch – insgesamt – ausgeschlossen.

Die Musikvereine A, B und C veranstalten gemeinsam Feste (Festgemeinschaft). Die Feste sind gesellige Veranstaltungen und damit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Der ermäßigte Steuersatz, z. B. für Eintrittsgelder, kommt nicht zur Anwendung.

[2] Gesetzesbegründung des BT-Finanzausschusses zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG, BT-Drs. 11/5582; vgl. auch UR 1990, 45.

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