Rz. 23

Wegen des Bezugs auf die §§ 5168 AO gilt die Steuerermäßigung nur für die in § 51 AO definierten Körperschaften. Danach sind unter Körperschaften die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten dabei nicht als selbstständige Steuersubjekte.[1]

 

Rz. 24

Zu den Körperschaften gehören ferner auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche.[3] Es ist nicht erforderlich, dass der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient.[4]

 

Rz. 25

Zusammengenommen können daher folgende Körperschaften zum Kreis der steuerbegünstigten Unternehmer gehören:

  • Kapitalgesellschaften[5],
  • Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften[6],
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit[7],
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts[8],
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts[9],
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[10]
 

Rz. 26

Wegen des Bezugs auf die Abgabenordnung bzw. das KStG gehören natürliche Personen und Personenvereinigungen, die nicht unter das KStG fallen, nicht zu dem Kreis der begünstigten Unternehmer.

 

Rz. 27

Ausgehend von dem Gedanken, dass das Spenden- bzw. Gemeinnützigkeitsrecht nur die Förderung inländischer Körperschaften und sonstiger Einrichtungen vorsieht[11], ist davon auszugehen, dass nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, also Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, unter die Umsatzsteuerermäßigung fallen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Körperschaft begünstigte Zwecke im Ausland verwirklicht (z. B. im Rahmen der Entwicklungshilfe oder Völkerverständigung). Allerdings muss die der Umsatzsteuerermäßigung unterliegende Leistung umsatzsteuerrechtlich ihren Ort im Inland haben, d. h. im Inland steuerbar sein.

 

Rz. 28

Wenn bereits für andere Steuern[12] darüber entschieden worden ist, ob und ggf. in welchen Bereichen das Unternehmen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, wird von dieser Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der USt ausgegangen. Ist diese Frage für andere Steuern noch nicht entschieden worden, werden die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG besonders geprüft.[13]

 

Rz. 29

Die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder gemeinnützigen Siedlungsunternehmen fallen nur dann in den Kreis der steuerbegünstigten Unternehmer, wenn sie alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i. S. der AO erfüllen.[14]

Rz 30 einstweilen frei

 

Rz. 31

Nach § 59 AO wird einer Körperschaft die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung i. S. d. Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 5255 AO entspricht und dass er ausschließlich unmittelbar verfolgt wird. Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

 

Rz. 32

Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das FA im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid). Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden. Dabei hat das FA von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht (insbesondere dann auch für das Umsatzsteuerrecht) unbeachtlich.[15]

 

Rz. 33

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.[16] Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.[17] Das Verfahren nach § 60a AO hat die sog. vorläufige Bescheinigung abgelöst.

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