Rz. 22

Nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (steuerbegünstigte Körperschaften), die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, ihre Vorsteuern mit 7 % ihres Umsatzes (ausgenommen Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe) pauschalieren. Diese Vorsteuerpauschalierung ist aber nur zulässig, wenn der Vorjahresumsatz nicht höher war als 35.000 EUR[1] (Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe auch ausgenommen). Von dieser Möglichkeit können nur die unter § 12 Abs. 8 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer Gebrauch machen, nicht die nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG begünstigten Unternehmer, denn diese fallen nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Führt ein Unternehmer nur gem.§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu 7 % zu versteuernde Umsätze aus und kann er von § 23a UStG bezüglich der Vorsteuern Gebrauch machen, ergibt sich nach Art der Vorsteuerpauschalierung für die Land- und Forstwirtschaft gem. § 24 UStG keine Zahllast.[2] Aufgrund der Absenkung des ermäßigten Steuersatzes in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 7 % auf 5 % durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[3] ergibt sich in diesem Zeitraum insoweit sogar ein Vorsteuerüberschuss von 2 %. Ob dies vom Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt war, darf sehr bezweifelt werden, denn durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde hinsichtlich der Durchschnittsätze lediglich der Satz von 19 % in § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG für pauschalierende Land- und Forstwirte angesprochen und in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % abgesenkt.[4]

[1] Vor dem 1.1.2008: 30.678 EUR, vor dem 1.1.2002: 60.000 DM.
[2] Thiel/Eversberg, DB 1990, 400; Widmann, BB 1990, 249.
[3] Vgl. Rz 15a.
[4] § 28 Abs. 3 UStG i.d.F. von Art. 3 Nr. 3 des Zweiten-Corona-Steuerhilfegesetzes.

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