Rz. 20

Nach der Vorschrift sind Einfuhren nicht begünstigt, da sie nicht genannt sind. Der Gesetzgeber hat hierfür offenbar keinen besonderen praktischen Regelungsbedarf gesehen. Wenn die begünstigten Körperschaften Gegenstände für Zwecke ihrer begünstigten Leistungen einführen, ist es wegen des Vorsteuerabzugs unerheblich, ob die Einfuhr dem Normalsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Andererseits ist bei Einfuhren der begünstigten Körperschaften für ihren nichtunternehmerischen Bereich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Leistungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu begünstigen, der Normalsteuersatz gerechtfertigt.

 

Rz. 21

Nach Abschn. 12.9 Abs. 1 S. 6 UStAE kommt der ermäßigte Steuersatz auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen nichtunternehmerischen Bereich in Betracht. Diese Regelung ist unionsrechtlich zwar deshalb systemgerecht, weil die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG subjektiv voraussetzt, dass es sich um eine Körperschaft handelt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Eine unentgeltliche Wertabgabe könnte nur dann nicht mehr steuerermäßigt sein, wenn es nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auf die Gemeinnützigkeit usw. eines jeden einzelnen Umsatzes ankäme. Gleichwohl eröffnet die Steuerermäßigung der unentgeltlichen Wertabgaben Gestaltungsmöglichkeiten in Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Durch die Zuordnung von Vorbezügen zum Unternehmen, die zum Regelsteuersatz eingekauft werden, gibt es den Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe. Die unentgeltlichen Wertabgaben, die mittels dieser Vorbezüge stattfinden, werden dann nur ermäßigt besteuert, wohingegen der Betrag unmittelbar für den nichtunternehmerischen Bereich mit 19 % belastet wird. Der BFH[1] ist allerdings der Auffassung, dass die unentgeltlichen Wertabgaben nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass mit den Leistungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und nach dem Unionsrecht dürften nur Leistungen "für" wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt werden. Diesen Zwecken dienten Entnahmeleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft an ihre Gesellschafter (im entschiedenen Fall unentgeltliche Übertragung von einer gemeinnützigen GmbH errichteten Anlagen einer Gartenschau auf eine Gemeinde als Gesellschafterin der GmbH) nicht, denn mit ihnen werde der gemeinnützige Zweck nicht verwirklicht. Das erscheint nur aus unionsrechtlicher Sicht richtig, denn in § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kommt es für die Frage der Steuerermäßigung grundsätzlich nicht auf die einzelne Leistung an (der Unternehmer selbst muss – als subjektive Voraussetzung – gemeinnützige usw. Zwecke verfolgen), während das Unionsrecht in der Tat enger ist. Die BFH-Auffassung ist aber auch deshalb nachvollziehbar, weil bei der Selbstversorgung der Unternehmer mit Angeboten anderer Unternehmer konkurriert, die nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG profitieren können und das Neutralitätsprinzip der MwSt verletzt sein könnte.

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