Rz. 32

Die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für die Schausteller ist tätigkeits- und nicht personenbezogen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn danach sind nicht allgemein die Leistungen eines Schaustellers begünstigt, sondern lediglich die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Notwendig ist daher, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d. h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruht und Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Veranstaltungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen umfasst. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und handelt es sich etwa um Umsätze aufgrund von Leistungen auf einer ortsfesten Dauerveranstaltung, so ist die Steuervergünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige, der die Leistungen erbringt, im Übrigen Schausteller ist.[1] Von daher unterliegen ortsfeste Dauerveranstaltungen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Darauf, ob die jeweils engagierten Künstler selbst "von Ort zu Ort ziehen", kommt es nicht an.[2] Nicht entscheidend ist, dass der Schausteller (generell) eine (gewerberechtliche) Reisegewerbeerlaubnis hat.[3] Zu den begünstigten Leistungen gehören – sofern sie auf Jahrmärkten usw. erbracht werden – Schaustellungen, Musik­aufführungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten. Dieser Leistungskatalog ist der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 3 GewO entlehnt, die für das Reisegewerbe gilt. In Zweifelsfällen kann deshalb auf die für diese Vorschrift geltenden Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Begünstigt sind Schaustellungen und Belustigungsgeschäfte aller Art wie Kleintheater, Zirkusarenen, Schaukästen, Veranstaltung von Spielen (z. B. Puppen- und Marionettenspiele), musikalische Darbietungen usw., ferner Fahrgeschäfte aller Art (z. B. Karussells, Schiffsschaukeln, Achterbahnen, Autoscooter), Schießstände, Ausspielungen usw.

 

Rz. 33

Der BFH geht davon aus, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht nur schaustellerische Leistungen auf Veranstaltungen begünstigt, die von landsmannschaftlichen Gruppen, örtlichen Vereinen oder Kommunen initiiert und organisiert werden.[4] Er versteht die beispielhafte Aufzählung der Tätigkeit "auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" in § 30 UStDV nur als Erfordernis ambulanter Tätigkeit, nicht aber als zusätzliche Begrenzung auf fremdorganisiertes Auftreten. "Ähnliche Veranstaltungen" i. S. d. § 30 UStDV können deshalb auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein, sofern sie – wie ein Volksfest, Schützenfest oder wie ein Jahrmarkt – dem allgemeinen Volksvergnügen dienen. Auch die Begünstigung von Zirkusvorstellungen, die typischerweise Eigenveranstaltungen sind, spricht dafür, dass der Gesetzgeber einer Unterscheidung danach, ob der Schausteller die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt oder ob er sich – z. T. – in wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit eines von anderen veranstalteten Volksfestes begibt, keine Bedeutung beigemessen hat.[5]

 

Rz. 34

Nach dem BFH-Urteil v. 18.7.2002[6] zur Veranstaltung mittelalterlicher Märkte und Ritterturniere setzt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d nicht voraus, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt. Es reicht aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mithilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausführt. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort aufgeführten Leistungen zu unterscheiden, wenn der Unternehmer die Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten unmittelbar an die Besucher der Veranstaltungen erbringt.[7] Die Erbringung der einzelnen unterhaltenden Leistungen durch Subunternehmer kann damit auch einem Unternehmer zugerechnet werden, der selbst nicht Schausteller ist.[8]

[2] Vgl. auch Sächsisches FG v. 6.6.2016, 5 K 1811/12; auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. V R 16/17 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH v. 9.5.2017, V B 131/16).
[4] So aber FG Münster v. 6.6.1984, V 7238/83 U, EFG 1985, 151, rkr.
[5] BFH v. 25.11.1993, V R 59/91, BStBl II 1994, 336; die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen, vgl. Abschnitt 12.8 Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE.
[6] B...

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