Rz. 116

Die Einräumung von Rechten bezieht sich auf Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche. Z. B. kann nach § 31 UrhG der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschl. des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

 

Rz. 117

Ein Beispiel für Einwilligungsrechte ist § 23 UrhG. Danach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werks nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werks, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werks der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werks der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerks, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auch kann nach § 35 UrhG der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Willigt ein ausübender Künstler gegenüber einem inländischen Schallplattenhersteller darin ein, dass seine Darbietungen auf Tonträger aufgezeichnet und mechanisch (zum Zweck des Vertriebs) vervielfältigt werden, erbringt der ausübende Künstler eine einheitliche sonstige Leistung in Form der Duldung fremder Rechtsausübung. Bei dieser rechtlichen Beurteilung verbleibt es, wenn der ausübende Künstler – statt einer Einwilligung in die Vervielfältigung – das Recht auf Vervielfältigung an den Schallplattenhersteller abtritt.[1]

 

Rz. 118

Beispiele für Vergütungsansprüche sind § 47 UrhG für Schulfunksendungen (Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird) und § 52 UrhG für die öffentliche Wiedergabe. Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werks, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Fall des Vortrags oder der Aufführung des Werks keiner der ausübenden Künstler eine bes. Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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