Rz. 99

Urheberrechtlich geschützt sind ferner Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.[1] Der Urheberrechtsschutz, der dem Lichtbildner zusteht[2], beschränkt sich auch hier auf Lichtbildwerke, die persönliche geistige Schöpfungen sein müssen. Dagegen genießen gewöhnliche Lichtbilder (nicht-individuelle Fotografien[3]), die diese Qualifikation nicht besitzen, lediglich einen Leistungsschutz. Um die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu vermeiden, ist jedoch für beide Gruppen ein nach Umfang und Dauer völlig gleicher Schutz vorgesehen.[4] Zu den Werken, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen sind, gehören solche Bilder, die nicht durch Veränderung einer lichtempfindlichen Schicht (Film), aber unter unmittelbarer Benutzung einer Strahlungsquelle hergestellt worden sind, z. B. einzelne Fernsehbilder, und zwar auch bei Live-Sendungen, im elektrostatischen Verfahren von Gegenständen unmittelbar hergestellte Bilder, Hoch-, Flach-, Tiefdruck, Schattenspiele, aber nicht die mittels einer bloß mechanisch wirkenden Zeichenmaschine hergestellten Bilder. Da Filmstreifen aus Einzelbildern bestehen, tritt nach §§ 88ff. und § 95 UrhG neben das Schutzrecht am Lichtbildwerk oder Lichtbild das Urheberrecht am Filmwerk oder das verwandte Schutzrecht am Laufbild.[5]

 

Rz. 100

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen insbes. die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen, Kameramänner und Foto-Designer. Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z. B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, so liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor. Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht die Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z. B. "Übertragung von Nutzungsrechten", noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern. Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist.[6] Die Leistungen eines Portrait- bzw. Hochzeitsfotografen unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Die aus mehreren Einzeldienstleistungen (Fotoerstellung, Nachbearbeitung, Übertragung der Nutzungsrechte etc.) bestehenden Leistungen als Hochzeits- und Portraitfotograf sind jeweils als einheitliche Leistung anzusehen und damit auch einheitlich zu beurteilen, wobei die prägende und für die Bestimmung des Steuersatzes maßgebliche Hauptleistung die Erstellung der Fotos ist.[7] Nicht steuerermäßigt ist auch die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke – z. B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z. B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z. B. auf dem Gebiet der Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.

[3] Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 2 Rz. 189ff.
[5] Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 95 Rz. 1ff.
[6] Vgl. auch LfSt Sachsen v. 11.8.2016, 213-S 7210/1/1-2016/15377.

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