Rz. 76

Bei Computerprogrammen ist – umsatzsteuerlich – zwischen der Einräumung urheberrechtlicher Schutzrechte und der bloßen Überlassung von Programmen zur praktischen Nutzung zu unterscheiden; Letzteres fällt nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.[1] Der BFH[2] hatte bereits im Jahr 1997 entschieden, dass die Veräußerung von Standardsoftware nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG fällt, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Auffassung des EuGH[3] wonach die Überlassung von Standardsoftware unter Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers eine einheitliche sonstige Leistung und keine Lieferung ist, betrifft die Frage des Orts dieser Leistung, nicht des Steuersatzes. Die Qualifikation eines derartigen Umsatzes als sonstige Leistung sagt nichts zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unter dem Gesichtspunkt der urheberrechtlichen Einordnung des Umsatzes.

 

Rz. 77

Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes[4] wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Software) auf eine breitere Basis gestellt. Computerprogramme sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt, weil sie als Werke der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers angesehen werden. Zudem sind die Befugnisse des Inhabers der Verwertungsrechte einerseits und des Benutzers eines Computerprogramms andererseits gesetzlich geregelt und voneinander abgegrenzt. Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können somit auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt oder übertragen werden.

 

Rz. 78

Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten an Computerprogrammen soll aber nicht in jedem Fall dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Hauptbestandteil der einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung nach wie vor die Überlassung von Software zur Benutzung. Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt dazu nur eine Nebenleistung dar. Die Überlassung von Computerprogrammen an Anwender ist grds. mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.[5]

 

Rz. 79

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms, das für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gem. den Bestimmungen des UrhG (insbes. durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbstständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i. S. d. § 17 UrhG und § 69c Nr. 3 UrhG sein.[6] Die Weitergabe eines Computerprogramms innerhalb eines überschaubaren Unternehmenskreises kann ebenfalls eine Verbreitung i. S. d. § 17 UrhG und § 69c Nr. 3 UrhG darstellen.[7]

 

Rz. 80

Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein. Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c S. 1 Nr. 1 bis 4 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.[8] Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z. B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen. Dagegen ist die bloße zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung des urheberrechtlich gegen unbefugte Verbreitung geschützten Computerprogramms nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern auf seine Anwendung durch den Leistungsempfänger gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem Normalsteuersatz.[9] Der Urheber eines Computerprogramms kann einem anderen nämlich auch das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen.[10] Die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist[11], darf grds. ohne bes. Zustimmung des Rechtsinhabers Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms vornehmen.[12] In diesem Rahmen dürfen Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien angefertigt und das Funktionieren des Programms getestet werden.[13] Einer Einräumung von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten bedarf es hierfür grds. nicht. Von einem solche...

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