Rz. 70

Bei den Leistungen der Pressedienste und -agenturen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung oder Übertragung der Verwertungsrechte – z. B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht – an dem in den sog. Pressediensten enthaltenen Material besteht, gilt Folgendes[1]: Die Bilderdienste sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und § 72 UrhG geschützt. Die Einräumung oder Übertragung von Verwertungsrechten an dem Bildmaterial führt deshalb stets zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Bei sonstigen Pressediensten kann der Anteil der urheberrechtlich geschützten Beiträge – insbes. Namensberichte, Aufsätze und redaktionell besonders aufgemachte Nachrichten – unterschiedlich sein. Aus Vereinfachungsgründen unterliegen die Umsätze grds. dem ermäßigten Steuersatz, es sei denn, es werden lediglich Daten gesammelt und ohne redaktionelle Bearbeitung weitergeleitet (z. B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne).

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