Rz. 46

Für Filme[1] gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Urheberrechte[2] und verwandte Schutzrechte[3], soweit sich aus den Sonderbestimmungen der § 88 bis § 95 UrhG nichts anderes ergibt.

 

Rz. 47

Filmwerke[4]: Ein Filmwerk unterscheidet sich von anderen Werkarten[5] vor allem durch den großen Kreis der an seiner Herstellung beteiligten Personen. Als solche Urheber des Filmwerks kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter in Betracht sowie möglicherweise auch einzelne Filmdarsteller, sofern sie ausnahmsweise schöpferisch zur Gestaltung des Filmwerks beitragen. Neben den Urhebern des Filmwerks treten als weitere Berechtigte am Filmwerk noch hinzu die Urheber der zu seiner Herstellung benutzten Werke (z. B. der Autor eines dem Filmwerk als Vorlage dienenden Romans) sowie die leistungsschutzberechtigten ausübenden Künstler.

 

Rz. 48

Die Sonderbestimmungen für Filmwerke haben den Sinn, dem Filmhersteller den Erwerb der Rechte am Filmwerk und die Verfügung über diese Rechte zu erleichtern, um ihm dadurch die ungestörte Auswertung des Filmwerks zu sichern. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Rechten der Urheber der zur Herstellung des Filmwerks benutzten selbstständigen Werke, wie Roman, Drehbuch, Filmmusik[6], dem Urheberrecht am Filmwerk selbst, das die bei den Dreharbeiten erbrachten schöpferischen Beiträge des Regisseurs, Kameramanns, Cutters usw. umfasst[7] und den Leistungsschutzrechten der Lichtbildner und ausübenden Künstler.[8]

 

Rz. 49

Die besonderen Bestimmungen für Filme betreffen also nur oder jedenfalls in erster Linie das Verhältnis des Filmherstellers zu den Urhebern und ausübenden Künstlern. Das Verleihwesen, das Recht der Filmtheater, die rechtlichen Beziehungen von Koproduzenten usw. bleiben im Wesentlichen der vertraglichen Ausgestaltung nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts überlassen.[9]

 

Rz. 50

Der Filmhersteller, der von einem Urheber das Recht zur Verfilmung seines Werks (z. B. Roman, Drehbuch, Filmmusik) erwirbt, will das unter Benutzung des Werks hergestellte Filmwerk verwerten können, d. h., er muss z. B. das Recht haben, das Filmwerk zu vervielfältigen, die Filmkopien zu verbreiten, das Filmwerk entsprechend seiner Zweckbestimmung öffentlich vorzuführen oder durch Funk zu senden oder in fremde Sprachen zu übersetzen. Der Filmhersteller lässt sich diese zur Auswertung des Filmwerks erforderlichen Rechte regelmäßig vom Urheber vertraglich einräumen. Zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs und zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Inhalt eines derartigen Verfilmungsvertrags enthält § 88 Abs. 1 UrhG eine Auslegungsregel. Für den Fall, dass zwischen Urheber und Erwerber des Verfilmungsrechts nichts anderes vereinbart ist, wird vermutet, dass dem Erwerber die in § 88 Abs. 1 UrhG aufgezählten Nutzungsrechte eingeräumt sind, und zwar als ausschließliche Nutzungsrechte. Die Vermutung gilt nicht für die Wiederverfilmung.[10] Der Filmhersteller kann die in § 88 Abs. 1 UrhG bezeichneten Nutzungsrechte auf Dritte übertragen[11] oder Dritten einfache Nutzungsrechte einräumen[12], und zwar ohne Zustimmung des Urhebers.[13]

 

Rz. 51

Für das Urheberrecht am Filmwerk[14] kommen nur die Personen infrage, die bei der Herstellung des eigentlichen Filmwerks, also bei den Dreharbeiten, tätig geworden sind: Dies sind insbesondere der Regisseur, der Kameramann, der Cutter und andere Mitwirkende wie Tonmeister oder Filmarchitekten. Trotz gewisser Rechtsunsicherheit in der Frage der Filmurheberschaft ergeben sich in der Praxis keine Schwierigkeiten. Denn der Filmhersteller lässt sich regelmäßig vorsorglich stets die Nutzungsrechte aller als Filmurheber in Betracht kommenden Personen vertraglich übertragen. Die Bedeutung des § 89 Abs. 1 UrhG liegt in der Auslegungsregel, wonach der Filmhersteller im Zweifel alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte der bei der Herstellung eines Filmwerks vertraglich Mitwirkenden erhält. Die Auslegungsregel erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Die Übertragung der erworbenen Nutzungsrechte durch den Filmhersteller[15] und die Einräumung einfacher Nutzungsrechte[16] bedürfen nicht der Zustimmung des Urhebers.[17]

 

Rz. 52

An den einzelnen Lichtbildern des Filmwerks entstehen gem. § 72 UrhG selbstständige Leistungsschutzrechte in der Person des Lichtbildners.[18] Zur Auswertung des Filmwerks benötigt der Filmhersteller auch diese Rechte. Nach § 89 Abs. 4 UrhG erwirbt er sie kraft Gesetzes.

 

Rz. 53

Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, die bei der Herstellung eines Filmwerks mitwirken oder deren Darbietungen erlaubterweise zur Herstellung eines Filmwerks benutzt werden, sind durch § 92 UrhG hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks eingeschränkt.

 

Rz. 54

Durch § 94 UrhG wird ein Leistungsschutzrecht des Filmherstellers begründet. Dem Filmhersteller steht ein eigenes originäres Urheberrecht am Filmwerk nur in Ausnahmefällen zu, da er regelmäßig an der Herstellung des Filmwerks nicht schöpferisch beteiligt ist. Die H...

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