Rz. 6

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen dem ermäßigten Steuersatz die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz[1] ergeben. Dazu gehören alle Rechte, mit denen sich dieses Gesetz befasst, also nicht nur die Urheberrechte[2], sondern auch die verwandten Schutzrechte[3] und die entsprechenden Rechte, die in den besonderen Bestimmungen für Filme[4] geregelt sind. Seit dem 24.6.1993 finden sich in den § 69a bis § 69g UrhG besondere Schutzbestimmungen für Computerprogramme.[5]

 

Rz. 7

Die Einräumung usw. anderer Rechte fällt nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Das gilt z. B. für Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Warenzeichenrechte. Auch das Recht am eigenen Bild, das durch das Gesetz betreffend Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie[6] geschützt ist, wird von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht erfasst. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Bildnisschutz sind nicht aufgehoben.[7]

 

Rz. 8

Nach dem klaren Wortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind nur Leistungen begünstigt, welche die nach den UrhG vorgesehenen Rechtseinräumungen usw. zum Inhalt haben. Es genügt deshalb z. B. nicht, wenn der Urheber das ihm nach dem UrhG zustehende Recht wahrnimmt, das Werk- oder Vervielfältigungsstück im Wege der Veräußerung in den Verkehr zu bringen[8], und sich der wirtschaftliche Gehalt dieses Rechtsgeschäfts darin erschöpft, dem Kunden das Eigentum am Werk- oder Vervielfältigungsstück zu verschaffen. Für das Eingreifen der Steuervergünstigung ist vielmehr erforderlich, dass die nach dem UrhG vorgesehene Rechtseinräumung, Rechtsübertragung usw. wesentlich den Charakter der Leistung bestimmt. Die Vorschrift begünstigt also nur sonstige Leistungen, nicht aber Lieferungen.[9] Begünstigt sind die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z. B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches ist grds. nicht übertragbar (es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen).[10] Die ebenfalls steuerermäßigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (regelm. durch Verwertungsgesellschaften), ist u. a. auf Einräumung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gerichtet. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten (der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen)[11] wird der Empfänger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten[12] oder unter Ausschluss aller anderen Personen[13] auf die ihm vertraglich eingeräumte Art zu nutzen.

 

Rz. 9

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kann auch auf unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anwendbar sein.

 
Praxis-Beispiel

Eine auch unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts überlässt dem Hoheitsbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich ein Nutzungsrecht an einem in ihrem Unternehmen entstandenen urheberrechtlich geschützten Recht.

 

Rz. 10

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen oder elektronische Dienstleistungen anzusehen sind.[14] Enthält eine Leistung sowohl Elemente einer Lieferung (z. B. Übergabe eines Manuskripts an einen Verlag, Übergabe von Plänen oder Skizzen) und auch Elemente einer sonstigen Leistung, die sich aus dem UrhG ergeben, muss beurteilt werden, ob es sich um eine einheitliche Lieferung oder eine einheitliche sonstige Leistung handelt. Eine Aufteilung der Leistung in einen steuerermäßigten und einen normal besteuerten Teil kommt dabei nicht in Betracht.[15] Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, erfassen nicht "elektronisch erbrachte Dienstleistungen". § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nimmt allgemein Bezug auf Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben. Diese Norm lässt die Auslegung zu, dass sie nur solche Rechte des UrhG umfasst, die im Rahmen des harmonisierten Unionsrechts umsatzsteuerrechtlich überhaupt unter eine Ermäßigungsvorschrift fallen können. Das ist bei den elektronisch erbrachten Dienstleistungen nicht der Fall.[16]

 

Rz. 11

Der ermäßigte Steuersatz ist auch insbes. dann nicht anwendbar, wenn die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten nur als unselbstständige Nebenleistung zur – normal besteuerten – Hauptleistung hinzutritt.[17] Die Annahme einer derartigen Nebenleistung setzt voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit ihr vorkommt.[18] Nicht begünstigt sind danach z. B. ...

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