Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regelt die Steuerermäßigung für bestimmte urheberrechtliche Leistungen. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 12 Abs. 2 Buchst. d UStG 1967/1973 und ist seither nicht verändert worden. Der gesamte Kulturbereich sollte bei Einführung des UStG 1967 begünstigt werden. Insofern steht auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in einem sachlichen Zusammenhang mit der Steuersatzbegünstigung der Waren des Buchhandels sowie entsprechender elektronisch verfügbarer Produkte und der Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sowie für Büchereien und Lesezirkel.

 

Rz. 2

Für urheberrechtliche Leistungen hatte der Regierungsentwurf[1] zum UStG 1967 noch keine Steuervergünstigungen vorgesehen. Auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hatte insoweit keine Steuerermäßigung vorgeschlagen.[2] Erst in der dritten Lesung zu dem Entwurf des UStG 1967 wurden dann noch die Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts[3] in den ermäßigten Steuersatz einbezogen, um insbesondere die Nutzungsrechte urheberrechtlicher Art zu begünstigen, die Musik- und Theaterverlage an steuerfreie Theater und Orchester übertragen.[4]

 

Rz. 3

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 überschnitt sich vor allem mit der bis zum 31.12.1981 geltenden Begünstigung für die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit und der Art nach freiberuflicher Umsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Buchst. a UStG 1980. Für die Umsätze der freiberuflich tätigen Unternehmer kam es auf die Abgrenzung zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchst. a UStG 1980 und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 nicht an. Mit Wegfall der Begünstigung für die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit und der Art nach freiberuflicher Umsätze seit dem 1.1.1982 stieg die Zahl der Fälle der Berufung auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Das BMF v. 12.5.1982[5] enthielt daher auch erstmals eine umfassende Verwaltungsregelung zu dieser Vorschrift, die sehr viel mehr Einzelheiten regelte als der BMF-Einführungserlass zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 1967.[6] Die Ausführungen in dem BMF v. 12.5.1982 sind erkennbar die Grundlage der Regelungen in Abschn. 12.7 UStAE.[7]

[1] BT-Drs. IV/1590.
[2] Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags v. 30.3.1967 – zu BT-Drs. V/1581, Allgemeines, Abschn. 4. (Ausnahmeregelungen), Unterabschnitt c (Ermäßigte Steuersätze).
[4] Stenografischer Bericht über die 105. Sitzung des Deutschen Bundestags – 5. Wahlperiode – am 26.4.1967, S. 4879.
[5] BMF v. 12.5.1982, IVA1 – S 7210 – 86/82/IV A 2 – S 7270 – 13/82, BStBl I 1982, 540 (außer Kraft).
[6] BMF v. 3.4.1968, IVA/3 – S 7238 – 4/68, BStBl I 1968, 557 (außer Kraft).
[7] Vorher Abschn. 168 UStR.

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