Rz. 12

Unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG fallen im Einzelnen die

  • Überlassung von Filmen zur Auswertung,
  • Überlassung von Filmen zur Vorführung,
  • Filmvorführungen,

unter der Voraussetzung, dass

  • die Filme
  • nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 JÖSchG oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG
  • gekennzeichnet sind oder
  • vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden.
 

Rz. 13

Ein ermäßigter Steuersatz für die Überlassung von Filmen zur Auswertung bzw. zur Vorführung wäre im Hinblick auf den Vorsteuerabzug im Unternehmerbereich eigentlich gar nicht erforderlich gewesen, da es sich hier – von Leistungen an die öffentliche Hand abgesehen – i. A. um Vorstufenumsätze handelt, bei denen eine Steuerermäßigung keinen steuerlichen Vorteil bedeutet.[1] Es hätte genügt, die Steuerermäßigung auf die Umsätze der Endstufe (Filmvorführungen) zu beschränken. Es gab im Wesentlichen zwei Gründe, dass die Umsätze der Vorstufen (Produzenten und Verleiher) gleichwohl in die Steuerermäßigung einbezogen wurden: Zum einen hätte eine Besteuerung der Vorstufenumsätze mit dem allgemeinen Steuersatz möglicherweise bei vielen Filmtheaterbesitzern zu dauernden Steuererstattungen geführt, was der Gesetzgeber aus steuerpsychologischen und steuertechnischen Gründen vermeiden wollte[2] und was auch in Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 der 2. EG-Richtlinie gestanden hätte, wonach der ermäßigte Steuersatz so festzusetzen ist, dass sich durch den Vorsteuerabzug keine Erstattung ergibt. Zum anderen trägt die getroffene Regelung den Sorgen der freien Fernsehproduzenten Rechnung, die für den Fall einer Steuerbefreiung der Rundfunkanstalten die Gefahr einer Ausschaltung aus dem Wettbewerb befürchteten. Diese Sorge hat sich nachträglich als durchaus berechtigt erwiesen, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 UStG 1967, nach der die Leistungen der Rundfunkanstalten als unternehmerisch galten, als verfassungswidrig aufgehoben hatte.[3]

 

Rz. 14

Das Jugendschutzkriterium der Kennzeichnung bzw. der Erstaufführung gilt für alle begünstigten Umsätze, sowohl für die Überlassung von Filmen (zur Auswertung oder Vorführung) als auch für die Filmvorführungen. Da die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung (durch Produzent und Filmverleih) gleichzeitig nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steuerermäßigt ist[4], ist fraglich, ob das Jugendschutzkriterium im Ergebnis nur Bedeutung für die Filmvorführungen hat. Dies dürfte zu bejahen sein. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und c UStG regeln zwar für die Überlassung von Filmen den gleichen Sachverhalt, gehen dabei aber von verschiedenen Tatbeständen aus. Folglich kann, wenn § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG nicht greift, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG als eigenständige Vorschrift anwendbar sein. Auch vom Ergebnis her ist dies nachvollziehbar. Das Jugendschutzkriterium kann nach seiner Zielsetzung, jugendgefährdende Umsätze steuerlich nicht zu begünstigen, nur hinsichtlich der Umsätze an Letztverbraucher, also bei den Filmvorführungen zum Tragen kommen. Für Umsätze innerhalb der Unternehmerkette, die i. d. R. zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, bedarf es dieser Einschränkung nicht. Die Überlassung jugendgefährdender Filme zu Auswertung und Vorführung kann somit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steuerermäßigt sein.

3.1 Begriff des Films

 

Rz. 15

Wesentliches Kennzeichen eines Films ist die Darstellung von Bewegungsabläufen. Besteht ein Vortrag aus einer Aneinanderreihung von Standbildern, liegt keine Filmvorführung vor. Dia-Shows bzw. Tonbildschauen sind deshalb keine Filmvorführungen. Auch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG auf Dia-Multivisionsvorführungen kommt nicht in Betracht, da die Regelung keine dem Gesetzesplan zuwiderlaufende Regelungslücke enthält. Schließlich verstößt die Nichtbegünstigung von Dia-Multivisionsvorführungen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die gesetzliche Regelung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und nicht als willkürlich qualifiziert werden kann.

 

Rz. 16

Weder im Regierungsentwurf eines UStG v. 30.10.1963[1] noch im sog. Initiativgesetzentwurf v. 24.11.1964[2] war ein ermäßigter Steuersatz für die Filmwirtschaft und für Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehen. Erstmals in den Beratungen des Finanzausschusses wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung und für Filmvorführungen erörtert. Der Finanzausschuss war der Auffassung, dass für bestimmte Bereiche, in denen die Anwendung des Normalsteuersatzes zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen oder bei Nichtakzeptanz erhöhter Preise zu Gewinnschmälerungen führen müsste, ein halbierter Steuersatz vorgesehen werden sollte. Begünstigt werden sollten "kulturelle Leistungen, wie sie Theater, Orchester und Museen, soweit sie nicht befreit...

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