Rz. 19

Unter die Steuerermäßigung fallen die Eintrittsberechtigungen für:

  • Theater,
  • Konzerte und
  • Museen

sowie

  • die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
 

Rz. 20

Mit dem Begriff der Eintrittsberechtigung[1] wurden die bis 15.12.2004 im Gesetz enthaltenen Begriffe der Leistungen der begünstigten Einrichtungen bzw. der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer ersetzt. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.[2]

 

Rz. 21

Der im Zusammenhang mit "Eintrittsberechtigung" seit dem 16.12.2004 verwendete Begriff der Konzerte[3] deckt ab, was der Gesetzeswortlaut bis 15.12.2004 mit Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre umschrieb. Eine inhaltliche Änderung war damit ebenfalls nicht verbunden.[4]

 

Rz. 22

Der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung ist seit dem 16.12.2004 auf die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (damit sind Einzelkünstler gemeint) erweitert worden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG[5] liegt das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Leistung wird danach geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt.[6]

[1] Rz. 8.
[2] Rz. 8.
[3] Rz. 7.
[4] Rz. 7.
[5] BVerfG v. 24.2.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; BVerfG v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213.

3.1 Eintrittsberechtigung für Theater usw.

 

Rz. 23

Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) maßgebend sind. Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen.[1]

 

Rz. 24

Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nach der Verwaltungsauffassung ab dem 1.1.2013 nicht mehr jeder Veranstalter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Anspruch nehmen, sondern nur der Veranstalter, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu.[2] Aufgrund der BFH-Rechtsprechung[3] waren Zweifel aufgetreten, ob an der alten Verwaltungsauffassung, wonach jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, festgehalten werden kann. In dem Urteil v. 18.1.1995[4] deutete der BFH an, dass die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in erster Linie dem Konzertbesucher zugutekommen soll. Gemäß dem BFH-Urteil v. 26.4.1995[5] unterliegen die Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.[6] Die Finanzverwaltung hielt jedoch zunächst an der Auffassung fest, dass die Steuerermäßigung bei mehreren Veranstaltern – wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG – auf die Leistung jedes Veranstalters angewendet wird.[7]

 

Rz. 25

Mit BMF v. 21.3.2012[8] ist jedoch geregelt worden, dass bei Theatervorführungen und Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig sind, nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung folgt der vom Mehrwertsteuerausschuss[9] getroffenen Definition einer Eintrittsberechtigung, wonach darunter die "Erlaubnis zum Zutritt zu einem Ort" oder das "Entgelt, das entrichtet wird, um Zutritt zu einem Ort zu erhalten" zu verstehen ist. Aufgrund dieser Definition können nicht mehr alle Beteiligten von Veranstalterketten die Voraussetzung der Ermäßigung erfüllen, da der Tourneeveranstalter dem örtlichen Veranstalter keine Erlaubnis zum Zutritt zu einem Ort erteilen kann, sondern ihm lediglich die von ihm organisierte künstlerische Leistung überlässt. Ausgehend von der Definition der Eintrittsberechtigung sind die Leistungen der Tourneeveranstalter, sofern es sich um organisatorische Leistungen handelt, die nicht in der "Verschaffung des Zutritts zu einem Ort" bestehen, nicht unter diese Definition subsumierbar. Daher findet auf diese Leistungen der Tourneeveranstalter der Regelsteuersatz Anwendung.

 

Rz. 26

Hiernach ist also entscheidend, ob der Veranstalter (z. B. Gastspieldirektion) seine Leistung (Veranstaltung einer Theatervorführung) gegenüber mehreren Personen (vgl. nachfolgendes Beispiel 1) oder gegenüber nur einem Auftraggeber (vgl. nachfolgendes Beispiel 2) erbringt.

 

Beispiel 1

Eine Gastspieldirektion erbringt im eigenen Namen eine Theatervorführung. Sie tritt hierbei den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf bzw. ve...

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