Rz. 9

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG hängt – was ihre Entstehungsgeschichte betrifft – eng mit der Besteuerung der Landwirtschaft zusammen. Im alten vor dem 1.1.1968 geltenden kumulativen Umsatzsteuersystem waren aus agrarpolitischen Gründen nicht nur die Umsätze der Landwirtschaft selbst befreit[1], sondern auch bestimmte Umsätze an die Landwirtschaft, die von landwirtschaftlichen Vereinigungen erbracht wurden.[2]

Rz. 1011 einstweilen frei

 

Rz. 12

Die begünstigten Tatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG 1967 waren im Einzelnen – in etwas modifizierter Form – aus der alten Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 21 UStG 1951 übernommen worden. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, war die Steuerermäßigung jedoch nicht mehr auf landwirtschaftliche Vereinigungen beschränkt, sondern auf alle Unternehmer ausgedehnt worden, die entsprechende Leistungen erbringen. Folgende Tatbestände des § 4 Ziff. 21 UStG 1951 waren nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG 1967 übernommen worden:

  • die Trocknung von Feldfrüchten,
  • Melkleistungen und die Beförderung der Milch und von Milcherzeugnissen zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Molkerei,
  • Lieferungen und sonstige Leistungen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau oder zur Düngung und Pflege der Obstbaumanlagen.

Rz. 1314 einstweilen frei

 

Rz. 15

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b UStG 1980 für die Gestellung von Arbeitskräften (wie auch die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG 1980) war durch Art. 7 Nr. 2 des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes v. 13.12.1990[3] mWv 22.12.1990 wieder gestrichen worden. Die Steuerermäßigung war mWv 22.12.1990 durch eine Steuerbefreiung ersetzt worden, die zunächst in § 4 Nr. 7 UStG geregelt wurde und heute in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG enthalten ist.[4] Seither ist § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unverändert geblieben.

[1] § 4 Ziff. 19 UStG 1951.
[2] § 4 Ziff. 21 UStG 1951.
[3] BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51.
[4] Vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 4 Nr. 27 UStG.

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