Rz. 30

Nicht begünstigt ist die Verpachtung – soweit dies möglich wäre – der in der Anl. 2 aufgeführten Gegenstände.[1] Die Vorschrift spricht nur von "Vermietung", nicht aber auch – wie z. B. in § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von "Verpachtung". Offenbar hat der Gesetzgeber hier keinen besonderen praktischen Regelungsbedarf gesehen.

 

Rz. 31

Der Begriff der Verpachtung ergibt sich aus § 581 Abs. 1 BGB. Danach wird der Verpächter durch den Pachtvertrag verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Die Pacht unterscheidet sich von der Miete also dadurch, dass nicht nur der Gebrauch der Sache, sondern auch der Genuss der Früchte[2] aus der überlassenen Sache zugestanden wird (typisch bei landwirtschaftlichen Grundstücken). Der Ausschluss der Verpachtung von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG hat allerdings keine große praktische Bedeutung, da allenfalls eine Verpachtung landwirtschaftlicher Nutztiere[3] in Betracht kommen dürfte.

 

Rz. 32

Im konkreten Fall ist als Folge, dass sich der Vermietungsbegriff nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach bürgerlichem Recht bestimmt[4], bei der Abgrenzung zwischen Miete und Pacht nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven, nach dem BGB zu deutenden Inhalt maßgebend. Bei Verträgen, die gleichzeitig Merkmale der Miete und der Pacht enthalten, wird nach herrschender Auffassung eine Vermietung anzunehmen sein, wenn die Mietelemente dem Vertrag das Gepräge geben.

[3] Nr. 1 der Anlage 2 des UStG.
[4] Rz. 23 und Rz. 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge