Rz. 245

Unselbstständige Nebenleistungen im Blumenhandel sind anzunehmen, wenn die steuerbegünstigten Pflanzen oder Blumen (Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG) in Behältnissen (Warenumschließungen) geliefert werden, die entweder als Umschließung für Pflanzen und Blumen üblich sind oder unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert haben (Rz. 117). Das ist der Fall vornehmlich bei Töpfen (Tontöpfen und Tonschalen einschließlich Papiermanschetten), Kübeln, Körben, Kästen und anderen üblichen Behältern, in welche die Gewächse eingepflanzt sind. Die Steuerermäßigung erstreckt sich in diesen Fällen auch auf diese Nebenleistungen (Rz. 111ff.). Zierübertöpfe, Blumenvasen, Blumensteckschalen usw. (z. B. aus Keramik) können dagegen nicht mehr als Gegenstand einer Nebenleistung angesehen werden und sind deshalb mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.[1]

 

Rz. 246

Werden Pflanzen oder Blumen in solchen Zierübertöpfen, Blumenvasen usw. zu einem einheitlichen Preis verkauft, so liegt eine Warenzusammenstellung vor. Der ermäßigte Steuersatz kann in solchen Fällen insoweit in Anspruch genommen werden, als das Entgelt auf die Blumen und Pflanzen entfällt, vorausgesetzt, dass das Gesamtentgelt in den Aufzeichnungen entsprechend aufgeteilt wird (Rz. 137ff.). Eine Warenzusammenstellung kann beispielsweise vorliegen bei der Lieferung einer wertvollen Blumenvase (Verkaufspreis z. B. 20 EUR) zusammen mit Orchideenblüten (Verkaufspreis z. B. 24 EUR). Die Lieferung der Vase unterliegt in diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz, die Lieferung der Orchideenblüten dem ermäßigten Steuersatz. Sind dagegen bei derartigen Warenzusammenstellungen die Pflanzen oder Blumen ausnahmsweise von völlig untergeordneter Bedeutung und deshalb als Nebenleistung anzusehen (z. B. bei Lieferung einer wertvollen Blumenschale mit geringwertigen Pflanzen), so unterliegt die gesamte Lieferung dem allgemeinen Steuersatz.

 

Rz. 247

Als unselbstständige Nebenleistung zu den steuerbegünstigten Lieferungen der unter Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG fallenden Gegenstände ist auch die Verwendung üblicher Zutaten und Nebensachen wie z. B. Kranzschleifen, Papiermanschetten, Bänder und Bindedraht anzusehen.

 

Rz. 248

Hydrokulturen (bestehend aus Hydropflanze, Kulturtopf, Wasserstandsanzeiger sowie einem Kulturgefäß, in das der Kulturtopf mit Pflanze eingesetzt wird) sind aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren. Zolltarifrechtlich sind zusammengesetzte Waren nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren. Da das charakterbestimmende Merkmal je nach Art der Ware verschieden ist und von mehreren Faktoren abhängt, hat das BMF für die umsatzsteuerliche Behandlung von Hydrokulturen eine Vereinfachungsregelung getroffen.[2] Danach sind Hydrokulturen insgesamt begünstigt, wenn das Kulturgefäß aus Kunststoff oder Keramik besteht. Das gilt auch bei einem anderen Kulturgefäß, wenn dessen Anteil am Gesamtentgelt nicht überwiegt. Insgesamt nicht begünstigt ist eine Hydrokultur, wenn der auf ein anderes Kulturgefäß entfallende Anteil am Gesamtentgelt überwiegt.

 

Rz. 249

Werden die Einzelteile von Hydrokulturen getrennt geliefert, so fällt nur die Hydropflanze unter die Steuerermäßigung. Die übrigen Teile unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch, wenn ein Kunde die getrennt angebotenen Teile erwirbt und nach dem Kauf zusammensetzt.

 

Rz. 250

Der Unternehmer genügt seinen Aufzeichnungspflichten, wenn er bei begünstigten Hydrokulturen die Bezeichnung des Kulturgefäßes (bei Gefäßen aus Kunststoff oder Keramik) bzw. den auf das Kulturgefäß entfallenden Anteil am Gesamtentgelt angibt. Die Angaben können auch in den entsprechenden Belegen enthalten sein, wenn darauf in den Aufzeichnungen hingewiesen wird.

 

Rz. 251

Im Blumeneinzelhandel sind die Lieferungen folgender Waren nicht begünstigt: Blumenerde, Pflanzendünger (soweit er nicht unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG fällt; Rz. 617ff.), Pflanzennahrung, Pflanzenpflegemittel, Pflanzenschutzmittel, Glaswaren, Keramikwaren, Korbwaren, Kupferwaren, Geschenkartikel und kunstgewerbliche Gegenstände.

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