Rz. 491

Zu den nicht begünstigten Frucht- und Gemüsesäften (Position 2009 des Zolltarifs) gehören Fruchtsäfte (trinkfertig oder nicht), die im Allgemeinen durch Pressen aus frischen Früchten gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäuredrucklagerung oder andere Verfahren (z. B. Eindicken) oder mit Konservierungsstoffen behandelt. Hierher gehören auch Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentraten durch Rückverdünnung mit Wasser auf eine Normalstärke des ursprünglichen Safts gewonnen sind, und homogenisierte Fruchtsäfte, die fein verteiltes Fruchtfleisch enthalten. Hierher gehören ferner Fruchtsäfte in Pulverform sowie Ganzfruchtsäfte aus Zitrusfrüchten (das sind homogene, breiige oder dickflüssige Massen von orangegelber Farbe, aus ganzen Zitrusfrüchten, ggf. nach Entfernen eines Teils der Schale, hergestellt – z. B. "comminuted orange juice"). Als Fruchtsäfte werden auch Waren tarifiert, die durch Pressen oder auf andere Weise aus getrockneten oder gekochten Früchten hergestellt sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch die vorstehend bezeichneten Verfahren behandelt, vorausgesetzt, dass die Art der zur Verwendung kommenden Früchte im frischen Zustand Saft enthält (z. B. Pflaumensaft, durch Auslaugen getrockneter Pflaumen hergestellt). Auch Saft, dem ein erheblicher Anteil Zucker zugesetzt wird, gehört zu den nicht begünstigten Fruchtsäften der Position 2009 des Zolltarifs.[1] Einzelheiten zur zolltariflichen Abgrenzung zwischen begünstigten Früchten und nicht begünstigtem Fruchtsaft (hier: Passionsfruchtsaft mit hohem Fruchtfleischgehalt) ergeben sich aus der BFH-Rechtsprechung.[2]

Zu Position 2009 des Zolltarifs (nicht begünstigt) gehören auch Gemüsesäfte (trinkfertig oder nicht), die im Allgemeinen durch Pressen aus frischem Gemüse oder frischen Küchenkräutern gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch die oben bezeichneten Verfahren behandelt. Tomatensäfte gehören nur dann hierher, wenn ihr Gehalt an Trockenstoff weniger als 7 Gewichtshundertteile beträgt.

 

Rz. 492

"Ganzfruchtsäfte" aus Fruchtsaft und dem gesamten Fruchtfleisch der verarbeiteten Früchte – ausgenommen Ganzfruchtsäfte aus Zitrusfrüchten (Position 2009 des Zolltarifs) –, durch Zusatz von Konservierungsstoffen, Einfrieren oder Sterilisieren haltbar gemacht, gehören dagegen zu Position 2008 des Zolltarifs und fallen damit unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG.

 

Rz. 492a

"Smoothies" (vom englischen smooth = fein, sanft, gleichmäßig, sämig, cremig) sind halbflüssige Erzeugnisse. Zur Herstellung von Smoothies wird Obst oder Gemüse im Mixer püriert. Dazu kommen teilweise Milch, Joghurt oder Getreideflocken für mehr Ballaststoffe. Im Gegensatz zu Fruchtsäften wird bei Smoothies die ganze Frucht, teilweise auch die Schale verarbeitet. Basis der Smoothies ist somit das Fruchtmark oder Fruchtpüree, das teilweise mit Säften, Wasser, Milch, Milchprodukten oder Kokusmilch gemischt wird, um eine cremige und sämige Konsistenz zu erhalten. Die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes auf Smoothies, die im Lebensmittelhandel usw. als Fertigprodukte angeboten werden, ist nicht eindeutig. Smoothies, die lediglich aus pürierten Früchten oder püriertem Gemüse ohne Zusatz anderer Flüssigkeiten bestehen, dürften im Regelfall zu Position 2008 des Zolltarifs gehören und damit nach Nr. 32 der Anlage 2 des UStG ermäßigt besteuert werden. Dagegen können Smoothies, denen Säfte, Wasser, Milch, Milchprodukte oder andere Flüssigkeiten zugegeben wurden, zu den Frucht- und Gemüsesäften aus Position 2009 des Zolltarifs gehören und damit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (Rz. 491). In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke beim – für Kap. 20 des Zolltarifs zuständigen – Dienstort Berlin der Generalzolldirektion Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Abteilung Wissenschaft und Technik der Direktion IX einzuholen (Rz. 105ff.).

 

Rz. 492b

"Trink- und Sondennahrung" gehört zu den flüssigen Lebensmittelzubereitungen. Diese sind im Allgemeinen zolltariflich als Getränk (Position 2202 des Zolltarifs) anzusehen und unterliegen damit dem allgemeinen Steuersatz. Dies gilt auch, wenn es sich um zubereitete Trink- und Sondennahrung zur Ernährung schwerkranker Menschen handelt.[3] Derartige Erzeugnisse erhalten Patienten, die nicht in der Lage sind, Nahrungsmittel oral zu sich zu nehmen, z. B. wegen Erkrankungen im Mund oder Rachen, aber auch bei Tumorerkrankungen usw. Die lebensnotwendige Nahrungszufuhr erfolgt hier direkt enteral, d. h. per Sonde und Applikationssystem in den Magen. Um eine Verkeimung dieser Nahrung auszuschließen und damit eine Gefährdung des Patienten zu vermeiden, wird zur "künstlichen" Ernährung ein geschlossenes System verwendet, bestehend aus der keimfrei abgefüllten diätetischen Nahrung in Beutel oder Flasche und dem Schlauchsystem. Der Schlauch erfordert, dass das Nahrun...

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