Rz. 4

Für das Jahr 2017 geht die Bundesregierung davon aus, dass etwa 92,2 % des gesamten Umsatzsteueraufkommens auf Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entfallen.[1] Dies bedeutet, dass 7,8 % des gesamten Umsatzsteueraufkommens auf Umsätze zum ermäßigten Steuersatz entfallen. Von dem Umsatzsteueraufkommen zum ermäßigten Steuersatz entfielen etwa 75 % auf Nahrungsmittel, Milch und Trinkwasser.[2]

Im Entstehungsjahr 2017 entfielen von 30,6 Mrd. EUR Mehreinnahmen bei kompletter Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes (Rz. 4a) 21,1 Mrd. EUR auf Nahrungsmittel, Milch, Trinkwasser (inklusive Tee, Kaffee, exklusive alkoholische Getränke). Dies entspricht knapp 69 %.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion im Jahr 2018 räumte die Bundesregierung ein, dass sich das Umsatzsteueraufkommen statistisch nicht auf den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz aufteilen lasse. Daher sei eine entsprechende Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens nur auf der Grundlage von Schätzungen möglich. Nach einer solchen Schätzung betrage der Anteil des Umsatzsteueraufkommens aus dem ermäßigten Steuersatz zurzeit 7,9 %. Unter Zugrundelegung dieses Anteils entfielen im Jahr 2017 rund 17,9 Mrd. EUR (7,9 % des Gesamtumsatzsteueraufkommens 2017 von rd. 226,355 Mrd. EUR) auf den ermäßigten Steuersatz von 7 %.[3]

 

Rz. 4a

Auf eine Parlamentsanfrage aus dem Jahr 2017 gab der Parlamentarische Staatssekretär im BMF Dr. Michael Meister am 15.6.2017 zur Antwort, dass die Steuermehreinnahmen bei kompletter Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Entstehungsjahr 2017 nach einer groben Abschätzung rund 30,6 Mrd. EUR jährlich betragen würden. Änderungen im Konsumverhalten aufgrund einer Erhöhung des bisher ermäßigten Umsatzsteuersatzes könnten dabei nicht berücksichtigt werden, wären aber nicht auszuschließen. Dabei würden allein die Steuermehreinnahmen bei Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für Nahrungsmittel, Milch, Trinkwasser (inklusive Tee, Kaffee, exklusive alkoholische Getränke) 21,1 Mrd. EUR betragen.[4]

 

Rz. 4b

In einem Bericht nach § 88 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) v. 13.12.2022 an den BT-Finanzausschuss[5] hat der Bundesrechnungshof das Parlament nochmals eindringlich auf den dringenden Reformbedarf beim ermäßigten USt-Satz hingewiesen. In seinem Bericht kommt er zum Ergebnis, dass die steuerliche Begünstigung durch den ermäßigten USt-Satz im Kassenjahr 2022 inzwischen auf fast 35 Mrd. EUR angestiegen sei. Insbesondere wegen der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen innerhalb von Restaurationsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) dürfte der Anteil der USt zum ermäßigten Steuersatz inzwischen mindestens 8 % des gesamten USt-Aufkommens betragen.

[1] Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister v. 24.1.2017 auf eine Parlamentsanfrage, BT-Drs. 18/11024, 14.
[2] Antwort des Staatssekretärs im BMF Werner Gatzer v. 8.4.2010 auf eine Parlamentsanfrage, BT-Drs. 17/1342, UR 2010, 367.
[3] Antwort der Bundesregierung v. 16.4.2018 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 19/1662, UVR 2018, 196.
[4] Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMF Dr. Michael Meister v. 15.6.2017, BT-Drs. 18/877, 18, UVR 2017, 257.
[5] Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags "Reform des ermäßigten Umsatzsteuersatzes lange überfällig" v. 13.12.2022, Gz.: VIII 2 – 0000703, abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de.

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