Rz. 23

Das BVerfG hat entschieden, dass es sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Berufsfreiheit vereinbar ist, dass der Personenverkehr mit Taxis nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG umsatzsteuerrechtlich besser behandelt wird als der Personenverkehr mit Mietwagen.[1] Auch der BFH sah es bislang als verfassungsgemäß an, dass auf Taxifahrten im Personennahverkehr (innerhalb einer Gemeinde bzw. bei Fahrten in eine andere Gemeinde unter 50 km für die einzelne Fahrt) der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Anwendung findet, während auf Taxifahrten in eine andere Gemeinde mit über mehr als 50 km der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.[2]

Der BFH war sich jedoch nicht sicher, ob die unterschiedliche Besteuerung dem Unionsrecht entspricht. Er hatte deshalb zwei Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Thematik an den EuGH gerichtet.

Der EuGH[3] hat entschieden, dass das Unionsrecht (insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität) der Anwendung unterschiedlicher MwSt-Sätze auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr einerseits durch Taxis und andererseits durch Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegensteht, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung durch Taxis einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen.
  2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben.

Diesen Grundsätzen folgend entschied der BFH in seinen Nachfolgeentscheidungen[4], dass der ermäßigte USt-Satz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen unionsrechtskonform ist und grundsätzlich nicht für entsprechende Leistungen der Mietwagenunternehmer gilt. Anders könne es jedoch sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein könne. In seiner Entscheidung XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Verwaltung hat die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten in Abschn. 12.13 Abs. 8 UStAE übernommen.[5]

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