Rz. 542

Das Durchschnittsbeförderungsentgelt gilt für die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind. Ohne Bedeutung ist es, wo der Unternehmer ansässig ist, insbesondere ist ein ausländischer Unternehmer nicht Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung. Maßgebend ist allein der Ort der Zulassung des Kraftomnibusses, sodass auch ein im Ausland zugelassener Kraftomnibus eines im Inland ansässigen Unternehmers hierunter fällt. Der Unternehmer braucht auch nicht Eigentümer des Omnibusses zu sein.[1]

 

Rz. 543

Da eine Zulassung in einem Freihafen nicht in Betracht kommt und eine Zulassung auf Helgoland aus praktischen Gründen ausscheidet, fallen alle gebietsfremden Kraftomnibusse[2], unabhängig davon, ob sie im Drittlandsgebiet oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen sind, unter die nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse. Überhaupt nicht zugelassene Kraftomnibusse können praktisch nicht unter die Beförderungseinzelbesteuerung fallen, da sie von der Eingangszollstelle nicht abgefertigt werden.

 

Rz. 543a

Für die Fälle der Beförderungseinzelbesteuerung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer gilt § 13b UStG zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nicht.[3]

7.2.1 Kraftomnibus

 

Rz. 544

Nach der hier anzuwendenden Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG[1] sind Kraftomnibusse eine Form der Kfz. Dies "sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein". Kraftomnibusse sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG "Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind", also für mindestens 10 Personen. Anhänger, die von Kraftomnibussen z. B. zur Beförderung des Reisegepäcks mitgeführt werden, sind dem Kraftomnibus gleichgestellt.[2]

[1] Personenbeförderungsgesetz – PBefG – v. 21.3.1961, i. d. F. v. 8.8.1990, BGBl I 1990, 1690.

7.2.2 Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr

 

Rz. 545

Bei der Personenbeförderung verändert der Beförderer den Aufenthaltsort einer oder mehrerer Personen. Die Beförderung ist der Inhalt der Leistung, nicht das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs durch Miete oder Leihe mit oder ohne Gestellung eines Fahrers. Der Begriff der Personenbeförderung in § 10 Abs. 6 UStG ist identisch mit dem in § 4 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 17 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG verwendeten Begriff, Beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen werden i. d. R. grenzüberschreitende Personenbeförderungen sein. Deswegen – und weil auch nur durch diese eine Kontrolle möglich ist – sind auch die Zolldienststellen für das Besteuerungsverfahren zuständig. Eine Grenzüberschreitung bei der Beförderung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts. Führt der Unternehmer im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im Inland durch (z. B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe im Inland), unterliegen diese Fahrten ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.[1]

 

Rz. 546

Die Personenbeförderung muss im Gelegenheitsverkehr geschehen. Für diesen Begriff und seinen Inhalt gelten ebenfalls die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Gelegenheitsverkehr ist nach § 46 Abs. 1 PBefG "die Beförderung von Personen mit Kfz, die nicht Linienverkehr" (eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit bestimmten Haltestellen) ist. § 46 Abs. 2 PBefG zählt die zulässigen Formen des Gelegenheitsverkehrs auf. Von diesen kommen beim Einsatz von Kraftomnibussen nur die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und der Verkehr mit Mietomnibussen in Betracht.

 

Rz. 547

Nach § 48 Abs. 1 PBefG sind Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen Fahrten, die der Unternehmer mit diesen Fahrzeugen "nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen".

 

Rz. 548

Als Ferienziel-Reisen sind hier "Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen" nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan "zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt".[2]

 

Rz. 549

Verkehr mit Mietomnibussen "ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusamm...

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