Rz. 419

Die Ermittlung des Werts einer sonstigen Leistung bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um vielfach erbrachte oder abgerechnete sonstige Leistungen handelt wie z. B. Reparaturarbeiten von Handwerkern, Vermietungsleistungen, Beförderungsleistungen oder dgl. In diesen Fällen kann auf den Preis, den der Leistende normalerweise erzielt, zurückgegriffen werden. Preislisten oder üblicher Ansatz bieten hier und in anderen Fällen gute Grundlagen. Das gilt z. B. auch für den Fall des Austauschs von Anzeigen durch Verlage.[1] Auch in weiteren Fällen kann der Wert der Gegenleistung leicht zu ermitteln sein. So ist z. B. bei der Übernahme von Verbindlichkeiten, die den Leistenden mindestens im Innenverhältnis von der Erfüllungspflicht befreit[2], der Wert der Gegenleistung eindeutig zu beziffern. Wird z. B. bei Einräumung eines Nießbrauchs ein unverzinsliches Darlehen gewährt, bestimmt sich der Wert der Gegenleistung = Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme nach § 15 Abs. 1 BewG.[3] Die Verwaltung will mit dem BFH[4] bei einjähriger Nutzung von Zinsen i. H. v. 5,5 % des Darlehens ausgehen.[5] Schulden des Gesellschafters, die als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft übernommen werden, können ebenfalls mit deren Höhe angesetzt werden.[6]

 

Rz. 420

Sonstige Leistungen sind aber gerade im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen sehr häufig individuelle, einmalige oder in ihrer besonderen Ausgestaltung nicht vergleichbare Leistungen, für die auch sonst keine Bezifferung eindeutig möglich ist. In diesen Fällen bleibt nur der Weg, den Wert der sonstigen Leistung, die die Gegenleistung bildet, nach § 162 Abs. 1 AO sachgerecht zu schätzen.[7] Hierbei sind alle beachtlichen Umstände zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss stets die Überlegung sein, was der die sonstige Leistung erbringende Leistungsempfänger für die nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG zu bemessende Leistung objektiv erlösen könnte. Ein einfaches Ansetzen des Werts der zu bemessenden Leistung selbst dagegen wird dem Prinzip der Bemessung nach dem Wert der Gegenleistung (vgl. Rz. 9) nicht gerecht.[8] Da jedoch bei unter sich nicht nahe stehenden Personen eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung häufig angestrebt und damit nicht ausgeschlossen ist, kann für die Schätzung des Werts der Gegenleistung der Wert der zu bemessenden Leistung selber wichtige Hinweise geben.[9] Im Einzelfall kann sogar, obwohl dieses sonst grundsätzlich unzulässig ist[10], auf die zu bemessende Leistung zurückgegriffen werden, wenn sich keine besseren Kriterien ergeben.[11] Bei mehreren Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen als Gegenleistung sind ihre Werte getrennt zu ermitteln und dann zusammenzurechnen. Bei der Abfallentsorgung durch private Unternehmer im Auftrag öffentlicher Entsorgungsträger kann sogar als tauschähnlicher Umsatz eine nichtsteuerbare hoheitliche Leistung der Entsorgungsleistung des Entsorgers gegenüberstehen. Dann ist Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Entsorgungsleistung bei Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle der Wert dieser Abfälle zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.[12]

 

Rz. 421

Überlässt ein Buchklub oder ein Zeitschriftenverlag Mitgliedern bzw. Abonnenten für die Werbung neuer Mitglieder oder Abonnenten Werbeprämien, z. B. Bücher oder andere Gegenstände, ist Bemessungsgrundlage für diese Lieferungen der Wert der Werbeleistungen. Nach Auffassung des BFH[13] sollen weder der Einzelhandelspreis der Werbeprämien noch die von hauptberuflichen Werbern erzielten Provisionen[14], sondern die vom Buchklub oder Verlag aufgewendeten Kosten den Wert der Werbeleistung ergeben.

M. E. ist statt der Aufwendungen der Einzelhandelspreis abzüglich USt anzusetzen. Der Wert der Werbeleistung kann zwar nicht mit dem Wert der Belieferungsrechte oder den Provisionen hauptberuflicher Werber gleichgestellt werden, da das Buchklubmitglied bzw. der Abonnent die Werbeleistung nur gegenüber dem jeweiligen Buchklub oder Verlag erbringen und von diesem die Prämie erlösen kann. Der normale Erlös des werbenden Mitglieds bzw. Abonnenten ist jedoch das Buch, wie es der Werber auch sonst erwerben könnte. Das Zurückgehen auf die Aufwendungen des liefernden Buchklubs oder Verlags bedeutet demgegenüber eine Verletzung des umsatzsteuerlichen Grundsatzes, dass es auf eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht ankommt.[15] Das Entgelt muss demnach in den Belieferungsvorteilen liegen.[16]

 

Rz. 422

Bei Arbeitnehmer-Sachzuwendungen, die gegen einen Teil der Arbeitsleistung gegeben werden, sind tauschähnliche Umsätze gegeben. Überlässt der Arbeitgeber z. B. ein Betriebsfahrzeug auch zur privaten Nutzung, soll dieses regelmäßig als entgeltliche Überlassung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG angesehen werden.[17] Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht normalerweise in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Der Ante...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge