Rz. 418

Ist die Gegenleistung einer sonstigen Leistung eine Lieferung, bildet also der Wert einer Lieferung die Bemessungsgrundlage, gelten für diese die Ausführungen zum Tausch (Rz. 404 ff.) ohne Einschränkungen. Stellt z. B. eine Person(mehrfach) einem Unternehmer für eine Hausparty mit Direktvertrieb ihre Wohnung zur Verfügung und erhält dafür ein Erzeugnis der Vertriebsware, ist die Dienstleistung der die Wohnung überlassenden Person mit dem Wert des ihr überlassenen Erzeugnisses zu bewerten. Das ist der Einkaufspreis des Erzeugnisses.[1] Werbeprämien in der Form der Lieferung von Gegenständen (z. B. technische Artikel) im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, die von Verlagen an Altabonnenten gewährt werden, sind an sich mit dem Wert der Vermittlungsleistung zu bemessen. Auch in diesen Fällen kann, da der Wert der Vermittlungsleistung nicht objektiv bestimmbar ist, der Einkaufspreis zuzüglich Versandkosten zur Bewertung herangezogen werden.[2] Es ist dabei unerheblich, ob sich der Verlag für die Gewährung der Werbeprämie eines fremden Unternehmers bedient oder diese selbst übersendet.[3] Wird zusätzlich zur Lieferung noch eine Barzahlung geleistet, sind die Regeln für den Tausch mit Baraufgabe entsprechend anwendbar (Rz. 407 ff.).

[1] BFH v. 28.3.1996, V R 33/95, BFH/NV 1996, 936.
[3] EuGH v. 3.7.2001, C-380/99, Bertelsmann, BFH/NV Beilage 2001, 192.

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