Rz. 399

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage auch in diesen Fällen in Geld auszudrücken ist, da auf sie der geltende Steuersatz anzuwenden ist.[1] Beide genannten Vorgänge haben die Besonderheit, dass bei einem Leistungsaustausch auf jeder Seite mindestens eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird, sich also Umsatz und Umsatz gegenüberstehen. Beim Prinzip der Bemessung des Umsatzes nach der Gegenleistung (Rz. 9) (bis 31.12.2018: alles, was der Leistungsempfänger aufgewendet hat, um die Leistung zu erhalten; seit dem 1.1.2019: alles was der leistende Unternehmer für die von ihm erbrachte Leistung erhält oder erhalten soll) ist folgerichtig der Wert des anderen Umsatzes die Bemessungsgrundlage für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es wird also der Wert des anderen Umsatzes durch den Wert durch die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt. Dabei ist der subjektive Wert der in Geld ausdrückbaren Gegenleistung maßgebend. Für die Bemessungsgrundlage bei Tausch und tauschähnlichem Umsatz ist es belanglos, ob der jeweils andere Umsatz von einem Unternehmer oder einem Nichtunternehmer bewirkt worden ist.[2] Subjektiver Wert ist derjenige Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die "er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist".[3] Dieser Wert umfasst alle Aufwendungen einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die erstrebte Leistung zu erhalten.[4] Kann dieser subjektive Wert nicht ermittelt werden, ist er gem. § 162 AO zu schätzen.[5]

Das Prinzip der Bemessung des Umsatzes nach der Gegenleistung, das auch nach Art. 73 MwStSystRL[6] gilt, hätte der Gesetzgeber hier auch dadurch verwirklichen können, dass er als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Leistungsempfängers für die Erbringung der Gegenleistung gewählt hätte. Er hat sich jedoch für den Ansatz des Werts der Gegenleistung entschieden[7] und sich damit eng an den Wortlaut der EU-Richtlinien (a. a. O.) gehalten.[8] Wie es bei der Bemessung nach den Aufwendungen für die Gegenleistung hätte der Fall sein können, kann es für Leistung und Gegenleistung zu unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen kommen, wenn die Werte beider nicht gleich sind (vgl. zur möglichen Anwendbarkeit der Mindestbemessungsgrundlage in diesen Fällen Rz. 520ff.). Zu beachten ist dabei, dass die wechselseitigen Umsätze nach Gegenstand von Leistung und Entgelt jeweils für sich zu beurteilen und nicht zu saldieren sind.[9]

Besteht der tauschähnliche Umsatz darin, dass der Geschäftsführer einer GmbH für seine Geschäftsführertätigkeit einen Pkw des Unternehmens für seine private Nutzung überlassen erhält und die Gegenleistung in seiner Arbeitsleistung liegt, soll nach Auffassung des BFH ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sein.[10] In diesen Fällen kann die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen gewählt werden, und zwar als einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.[11] Dasselbe Ergebnis soll auch in dem Fall gelten, in dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erhält.[12]

 

Rz. 400

Tausch und tauschähnlicher Umsatz unterscheiden sich dabei dadurch, dass sich beim Tausch ausschließlich Lieferungen[13] gegenüberstehen, während beim tauschähnlichen Umsatz mindestens eine der Leistungen im Leistungsaustausch eine sonstige Leistung ist.[14] Ein Tausch ist nach § 3 Abs. 12 S. 1 UStG gegeben, wenn sich je eine Lieferung als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, für eine Lieferung also jeweils eine Lieferung das Entgelt bildet. Auf diese Definition nimmt § 10 Abs. 2 S. 2 UStG Bezug. Dabei ist der umsatzsteuerliche Lieferungsbegriff zu beachten. Nicht die Eigentumsübertragung an dem Gegenstand, sondern die Verschaffung der Verfügungsmacht ist auch bei jeder der Lieferungen eines Tauschs maßgebend.[15] Ein tauschähnlicher Umsatz ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG gegeben, wenn "das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht". Sowohl beim Tausch als auch beim tauschähnlichen Umsatz kommen in der Praxis auch Fälle mit mehreren Leistungen auf einer oder beiden Seiten[16] oder teilweiser Barzahlung[17] vor. Werden drei – gebündelte – Lieferungen gegen eine einzige Lieferung geleistet, muss dennoch ein Tausch anzunehmen sein. Ebenso ist beim Leistungsaustausch, der auf der einen Seite aus mehreren sonstigen Leistungen besteht, auf der anderen Seite eine einzelne sonstige Leistung enthält, ein tauschähnlicher Umsatz gegeben, auch wenn der Wortlaut des § 3 Abs. 12 S. 2 UStG nicht genau passt. Stehen sich in einem Leistungsaustausch auf der einen Seite eine Lieferung und ...

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