Rz. 66

Minderungen des Entgelts kommen im Wirtschaftsleben viel häufiger und vielfältiger vor als Entgeltserhöhungen. In Betracht kommen hier vor allem Skonti, Rabatte, Boni und sonstige Preisnachlässe. Außerdem gehören zurückgezahlte Beträge und Gutschriften[1] dazu. In die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage sind aber auch diejenigen Fälle des § 17 Abs. 2 UStG einzubeziehen, bei denen das Ereignis (z. B. Uneinbringlichkeit des Entgelts, Feststehen der Nichtausführung der Leistung, Rückgängigmachung des Geschäfts) bereits im Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung eingetreten und deswegen § 17 UStG nicht anwendbar ist. Als Entgeltsminderung ist es auch anzusehen, wenn der Erwerber einer mangelhaften Ware die Mängel beseitigt und die entstandenen Kosten dem Lieferer in Rechnung stellt.[2] Dagegen soll der Verzicht auf Sachmängelhaftung gegen Abzug eines Betrags vom Preis keine Entgeltsminderung bedeuten, sondern eine sonstige Leistung gegen Entgelt. Auch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nichtgehöriger Erfüllung durch den Leistenden bedeutet keine Entgeltsminderung (Rz. 45). Die Zuwendung eines Preises in einem Verkaufswettbewerb durch den Lieferer an einen Händler kann als Preisnachlass und Entgeltsminderung anzusehen sein.[3]

 

Rz. 66a

Bei einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts, die nicht bereits in der Höhe des in der Rechnung angegebenen Entgelts berücksichtigt ist, muss in der Rechnung ein Hinweis auf die Minderungsvereinbarung angebracht sein.[4]

 

Rz. 66b

Abgaben, die von bestimmten Unternehmern in besonderen Fällen zu leisten sind, können meist nicht als Entgeltsminderungen angesehen werden. Das galt z. B. für die Abgabe von Milcherzeugern nach der Milchmengen-Garantie-Verordnung.[5] Nicht zum Entgelt gehören öffentliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund eigener Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind.[6]

 

Rz. 67

Die Gründe für die Entgeltsminderung sind ohne Bedeutung. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen.[7] In Betracht kommen vor allem Vereinbarungen vor oder nach Leistungserbringung.

 

Rz. 68

Grundsätzlich bedeuten nur diejenigen Zahlungsminderungen, Vergütungen, Gutschriften usw. eine Entgeltsminderung, die unmittelbar dem Leistungsempfänger gewährt werden. Wird ein Preisnachlass unter Überspringen eines oder mehrerer Zwischenunternehmer innerhalb einer Lieferkette ohne Weiteres einem späteren Abnehmer gegenüber getätigt, ist keine Entgeltsminderung im engeren Sinne gegeben. Zwischen diesen, sich einen Vorteil gewährenden Personen besteht nämlich insoweit keine unmittelbare vertragliche Beziehung. Anders sieht es bei einer Vereinbarung über den Preisnachlass auf den einzelnen Stufen der Leistungskette aus. Aufgrund der Rspr. des EuGH, nach der das USt-System darauf angelegt ist, dass nur der Endverbraucher wirtschaftlich mit der USt belastet wird[8], können aber auch außerhalb der Partner am einzelnen Leistungsaustausch in der Kette Entgeltsminderungen eintreten.[9] Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Endverbraucher aufgewendete Betrag durch den Preisnachlass auf einer anderen Stufe gemindert wird. Allerdings hat der EuGH[10] dies später dahingehend eingeschränkt, dass die Grundsätze der Entscheidung Elida Gibbs[11] nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis einer vermittelten Leistung gewährt. Der BFH[12] und die Finanzverwaltung haben sich dieser Auffassung angeschlossen.[13]

 

Rz. 68a

Die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Minderung der Bemessungsgrundlage wurde national durch Änderung des § 17 Abs. 1 UStG umgesetzt. Ergänzt wurde dies dadurch, dass der durch die außerhalb der Leistungskette erfolgte Rückvergütung Begünstigte seinen Vorsteuerabzug entsprechend kürzen muss, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Dies wurde aber in der Folge durch die Rechtsprechung des BFH[14] dahingehend eingeschränkt, dass keine Minderung des Vorsteuerabzugsbetrags des Leistungsempfängers vorliegt, wenn die Rückvergütung durch einen ausländischen Unternehmer erfolgt. Da nach der damaligen Gesetzeslage nicht auszuschließen war, dass ein deutscher Hersteller die USt für eine Lieferung an einen deutschen Händler durch eine unmittelbare Rückvergütung an einen ausländischen Abnehmer mindert (was dann nicht zu einem Endverbrauch im Inland bzw. zu einer Vorsteuerminderung im Inland bei dem durch die Vergütung Begünstigten führen kann), wurde zum 29.12.2020 in § 17 Abs. 1 S. 6 UStG geregelt, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückvergütungen an nicht unmittelbar nachfolgende Abnehmer in einer Leistungskette nur vorliegt, wenn der Leistungsbezug dieses letzten Abnehmers im Inland steuerpflichtig ist.

 

Rz. 69

Eine Entgeltsänderung ist aber auch nicht gegeben, wenn das Entgelt über einen Inkassoberechtigten gezahlt wird, wie z. B. beim sog. Franchising-Vertrag.[15] Ebenfalls bei Abtretung von Forderungen...

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