Rz. 349

Abgaben, Steuern: Bei den Abgaben (Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) und Steuern ist in erster Linie maßgebend, wer der Zahlungsverpflichtete ist. Handelt es sich bei ihnen um solche des Unternehmers für seinen Betrieb, die er auf seine Abnehmer abwälzt (z. B. Verbrauchsteuern, GrundSt), sind diese keine durchlaufenden Posten.[1] Vereinnahmt und bezahlt der Unternehmer vom und für den Zahlungsverpflichteten solche Beträge, können sie auch dann durchlaufende Posten sein, wenn der öffentlich-rechtliche Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen und die Höhe des Betrags nicht kennt.[2]

 

Rz. 349a

Abwasserannahmegebühren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz schuldet nur der Abwasserunternehmer und nicht auch der Grubenbesitzer oder -mieter. Daher ist bei einer Abwälzung der Gebühr beim Abwasserunternehmer kein durchlaufender Posten gegeben.[3]

 

Rz. 349b

Auslagenersatz, den der leistende Unternehmer neben seinem berechneten Entgelt von dem Leistungsempfänger verlangt, die er selbst gegenüber Dritten schuldete, sind keine durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG. In diesem Fall liegen Nebenleistungen vor, die das Schicksal der Hauptleistung teilen und so besteuert werden, wie die ihr zugrunde liegende (Haupt-)Leistung. Dies sind insbesondere: Porto- und Verpackungskosten, selbst getragene Reisekosten eines Unternehmers (Fahrtkosten, Übernachtungskosten), Inkassokosten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Leistungsempfänger selbst Vertragspartner des Dritten ist und insoweit eine unmittelbare Leistung des Dritten an den Leistungsempfänger des Unternehmers ausgeführt wird und der Unternehmer den Betrag lediglich "auslegt".

 
Praxis-Beispiel

Der selbstständige Dozent D wird von Unternehmer U für ein Inhouse-Seminar engagiert. U bucht für den D im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Hotelzimmer. Aufgrund einer beim Hotel nicht vorliegenden Kostenübernahmebestätigung des U legt D die Übernachtungskosten bei dem Hotel aus.

Da eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hotel und U zustande gekommen ist, liegt für D ein durchlaufender Posten vor. Hätte D das Hotel im eigenen Namen gebucht, könnte kein durchlaufender Posten vorliegen, da es zu keiner Vertragsbeziehung zwischen dem Hotel und U gekommen wäre.

 

Rz. 350

Benefiz-Schallplatten: Der Kaufpreis von Schallplatten, Musikkassetten, CD`s und DVD`s, der eine offen angegebene Spende enthält, ist insoweit durchlaufender Posten, wenn die beteiligten Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Spendenbetrag in ihren Rechnungen gesondert ausweisen.[4] Entsprechendes gilt für solche Buchverkäufe[5]; zum Bereich der Schallplatten gibt es eine Reihe von OFD-Verfügungen.[6]

Dies muss vergleichbar auch bei einem offenen Ausweis bei Online-Medien gelten.

 

Rz. 351

Bestattungsunternehmen: Sie verauslagen für die auftraggebenden Hinterbliebenen – neben der Erbringung eines Bündels von Leistungen – u. a. Gebühren an Gemeinde, Kirche oder Friedhofsverwaltung oder andere Beträge für Grabstelle, Kapellenbenutzung, Einäscherung, Blumenschmuck, Graberstbepflanzung usw. Sie können durchlaufende Posten sein.[7]

 

Rz. 352

Eine Bettensteuer, die z. B. eine Stadt für (touristische) Übernachtungen erhebt, ist durchlaufender Posten, wenn der Abgabenschuldner nach der jeweiligen Abgabensatzung der Übernachtungsgast ist. Die Bettensteuer verstößt auch nicht gegen die Verfassung, da sie nicht mit der USt vergleichbar ist.[8] Ist der Abgabenschuldner aber der Betreiber, ist die Abgabe eine Nebenleistung des leistenden Unternehmers und unterliegt insoweit derselben Besteuerung, wie die ihr zugrunde liegende Hauptleistung; dies ist unter den weiteren Voraussetzungen eine dem ermäßigten Steuersatz[9] unterliegende Leistung. .

 

Rz. 353

Deponiegebühren (Kippgebühren), die vom privaten oder öffentlich-rechtlichen Betreiber einer Deponie erhoben werden, können durchlaufende Posten sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber (Abfallerzeuger) und nicht der anliefernde Unternehmer Schuldner der Gebühren ist.[10] Weitere Voraussetzung ist es, dass der Müll nicht vor dem Abladen mit dem Müll anderer Abfallerzeuger vermischt wird.[11] Bei Zahlung der Deponiegebühren durch einen Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei der Mülldeponie abliefert, hat der Bundesfinanzhof keinen Bagatellfall angenommen. Er hat deswegen für die Annahme eines durchlaufenden Postens gefordert, dass dem Deponiebetreiber der jeweilige Auftraggeber bekannt sein muss, z. B. durch das vom Anlieferer abgegebene Ursprungszeugnis.[12]

Die Finanzverwaltung[13] hatte sich zu diesem Urteil geäußert und den Anwendungsbereich des BFH-Urteils auf gleichgelagerte Fälle beschränkt. Danach ist der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallerzeugers nach der jeweiligen Abfallsatzung als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Im UStAE[14] wurde ein entsprechender Hinweis auf dieses Schreiben aufgenommen. Im Januar 2023 hat die Finanzverwaltung[15] im Zusammenhang mit der Aus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge