Rz. 21

Wichtigster Ausgangspunkt für das Entgelt ist die Leistung selbst. Zwischen Steueranspruch und Steuertatbestand ist zu unterscheiden, dass die Erbringung der Leistung, nicht aber die Entrichtung des Entgelts der Besteuerung unterliegt.[1] Nur wenn und soweit eine Leistung zu erbringen oder erbracht worden ist, kommt ein Entgelt als Gegenleistung in Betracht. Fehlt ein Leistungsaustausch ganz, gibt es auch kein Entgelt für eine Leistung (Rz. 17a), das der Besteuerung unterliegt.[2] Das ist z. B. der Fall, wenn zwei Unternehmer sich gegenseitig anlässlich ihrer Geburtstage jeweils Geschenke zukommen lassen. Dabei ist die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "gegen Entgelt" mit dem im unmittelbaren Zusammenhang stehenden (nicht mehr: finalen, zweckgerichteten) Handeln § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und nicht § 10 Abs. 1 UStG zu entnehmen.[3] Eine solche früher für den Leistungsaustausch erforderliche Zweckgerichtetheit des Handelns des leistenden Unternehmers wurde auch dann angenommen, wenn der Unternehmer eine Leistung erbringt, die üblicherweise vergütet wird oder die nach den Umständen eine Vergütung erwarten lässt.[4] Verengt sich der Leistungsinhalt später gegenüber dem ursprünglich vereinbarten, so ist auch nur das auf diesen eingeschränkten Inhalt entfallende Entgelt maßgebend, sofern nicht tatsächlich mehr gezahlt wird. Das gilt z. B. für nicht fertiggestellte Leistungen im Fall der Insolvenz des Leistenden[5], der Besteller-Insolvenz[6] und auch in entsprechenden Fällen außerhalb des Insolvenzbereichs.[7] Auch in den Fällen der Materialbeistellung und in ähnlichen Fällen sind Leistungsinhalt und Entgelt eingeschränkt (Rz. 137). Nach Auffassung des EuGH[8] sind so auch vom Unternehmer endgültig vereinnahmte Anzahlungen im Fall vertragsgemäßen Rücktritts von den Leistungsbeziehungen kein Leistungsentgelt.

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