Rz. 16

Die §§ 25 Abs. 3 UStG u. 25a Abs. 3 UStG regeln abweichend von § 10 UStG die Bemessungsgrundlagen für Reiseleistungen[1] und die Fälle der Differenzbesteuerung, nämlich bestimmte Fälle des Handelns mit vor allem Gebrauchtgegenständen. Unter Durchbrechung des Mehrwertsteuer-Systems mit seiner Kettenbetrachtung werden der Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen ausgeschlossen sowie der USt-Ausweis in einer Rechnung für die Leistung untersagt. An die Stelle der Belastung des Mehrwerts mit USt werden die Marge bzw. die Differenz als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der leistende Unternehmer für seine Lieferung oder sonstige Leistung erhält (dieser Betrag entspräche dem Entgelt), und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen bzw. den Einkaufspreis aufwendet. Die USt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern ist von der Marge[2] bzw. von der Differenz[3] abzuziehen.[4]

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